20
größte im öffentlichen Verkehre noch zu duldende Abweichung von der absoluten Richtigkeit
gleichfalls auf /125 des Sollinhaltes bestimmt ist.
München, den 6. Januar 1876.
v. Pfeufer.
General-Secretär:
Miinihelelret Graf von Hundt.
Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verrehr #usssige Fehlergrenze bei zylindrischen
Hohlmaaßen. Vom 11. Juli
Auf Grund des Artikels 10 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
(Bundes-Gesetzblatt Seite 473) hat der Bundesrath, nach Vernehmung der Normal-Eichungs-
Kommission, beschlossen,
daß an Stelle der Vorschriften unter B der Bekanntmachung, betreffend die äußersten
Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte
und Waagen von der absoluten Richtigkeit, vom 6. December 1869 (Bundes-
Gesetzblatt Seite 698), folgende Bestimmungen treten:
B. Größte zulässige Abweichung vom Sollinhalt bei Hohlmaaßen (ausgedrückt
in Theilen des Sollinhalts):
1. bei Flüssigkeitsmaaßen:
von 20 Ater bis 1 Liter 1½/ 00
0% „ O½nO o0,
½= 001O 0,
2. bei Hohlmaaßen für trockene Körper:
von 100 Ater bis 25 Liter 1/125,
2 1 Hoo /
0% - 0, 000“
16 Os ½,
ferner: 000 der aufgebranneen Inhalisangabe bei Fäs s ern,
1½/50 des angegebenen Inhalts bei Maaßen für Kark, Kohlen
und ** welche größer sind, als die vorstehend unter
1 und 2 aufgeführten.
Berlin, den 11. Juli 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
elbrück.