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katholischen Religion angehört, so lange noch ein dieser Kirche zugethaner Agnat vor-
handen ist.
Artikel XII.
Sämmtliche männliche Familienmitglieder sind bei dem Eintritt in die Großjährigkeit durch
Revers an Eidesstatt auf treue und unverbrüchliche Haltung des gegenwärtigen Statutes und
auf Verhütung von Entgegenhandlungen Dritter zu verpflichten; ebenso haben die Vor-
münder minderjähriger Agnaten vor Antritt ihrer Function diesen Nevers auszustellen.
Die gleiche Verpflichtung haben in dem Falle des Art. IX die dort zur Succession Be-
rufenen vor dem Eintritt in das Stammgut abzulegen.
Verweigerung der Ausstellung dieses Reverses hat die Ausschließung von den Rechten
und Genüssen, welche das Hausgesetz gewährt, zur Folge.
Töchtern des Hauses, welche sich vermählen oder in den geistlichen Stand treten, und
Gemahlinnen des Erst= und der Nachgebornen ist vor der Verehelichung oder Standesveränderung
der Inhalt des Hausgesetzes zu eröffnen, und darüber, daß es geschehen, Urkunde aufzunehmen.
Artikel KlII. ·
Die fürstliche Domanialkanzlei und sämmtliche bei der Stammgutsverwaltung angestellten
Beamten der fürstlichen Häuser Oettingen werden bei dem Dienstesant ritt auf die Beobachtung
des Hausgesetzes verpflichtet.
Alle Reverse werden in das Archiv abgegeben und dort aufbewahrt.
Artikel XIV.
Durch das nun errichtete gemeinsame Hausgesetz werden die im Eingang erwähnten
ältern gemeinschaftlichen Statuten von 1522, 1694 und 1781 aufgehoben; dagegen bleiben
die Special-Statuten Unserer Linien — nämlich die fürstlich Oetting-Spielberg'sche Primo-
genitur-Ordnung vom 13. September 1695, der fürstlich Oetting. Spielberg'sche Familien=
Vertrag vom 21. April 1838, der fürstlich Oetting-Wallerstein'sche Secundogenitur-Vertrag
vom 23. Juni 1836 und die erneuerte Nevision der fürstlich Oetting-Wallerstein'schen Haus-
gesetze vom 24. Juni 1866 — insoweit sie nicht durch das vorstehende Hausgesetz modificirt
sind, nach wie vor in voller Wirksamkeit und Geltung.