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Letzteren, dann durch Artikel 4 des Mannheimer Recesses vom 10. August 1860 bestimmt
worden, daß von dieser Stammschuld 785,000 fl. —. als sogenannte schwebende Schuld
auf dem Stammgute haften bleiben, der Mehrbetrag aber aus den Revenüen abgetragen
werden sollte.
Diese Bestimmung ist inzwischen durch den fürstlichen Anlehensvertrag vom 1. Februar
1834 und durch eine seit 1. April 1869 auf Grund des in Abschrift diesem Statut beige-
fügten agnatischen Consenses vom 16. Dezember 1868, 20. und 30. Januar 1869,
10. Juli 1871 und 12. October 1872 ins Leben getretene neuere Einrichtung dahin mo-
disicirt worden, daß nunmehr auch die sogenannte schwebende Schuld von 785,000 fl. —
mittelst einer constituirten jährlichen Admassirungsrente aus den fürstlichen Revenüen bis zum
Jahre 1931 bei Tilgung des Anlehens vom 1. Februar 1834 ad 1,400,000 fl. — voll-
ständig abgetragen wird.
Artikel 2.
Der jetzige Bestand der eigentlichen Stammschuld ist im Art. 17 des fürstlichen Haus-
gesetzes vom 29. Juni 1867 angeführt und begreift außer den dort bezeichneten Passiv-
capitalien von ursprünglich 1,400,000 fl. — und 18,000 fl. -— die zur Stammgutscasse
baar eingezahlten Dienst= und Pachtcautionen in sich, deren Betrag, weil öfterem Wechsel
unterliegend, nicht firirt werden kann.
Artikel 3.
Mit neuen Schulden darf das Stammgut in der Regel nicht beschwert und nur aus-
nahmsweise können neue Schulden aufgenommen werden, zum Beispiel: zur Abwendung einer
der Substanz des Stammgutes drohenden Gefahr, zur Abführung einer durch richterlichen
Spruch alle Stammgutsnachfolger verbindenden Forderung, zur Zahlung einer vom Staat
ausdrücklich auf das Vermögen gelegten außerordentlichen Abgabe, zur Ableistung einer außer-
ordentlichen Baulast oder zur Ausstattung der fürstlichen Söhne und Töchter.
Artikel 1.
In allen diesen Ausnahmsfällen ist jedoch die neue Schuldenbelastung des Stammgutes
nach Art. 10 der fürstlichen Hausgesetze vom 29. Juni 1867 von der agnatischen Einwilligung
abhängig.
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