M 29. 403
Artikel 8.
Da zur Tilgung derjenigen Stammschulden, welche nach Art. 17 Abs. 3 des fürstlichen
Hausgesetzes vom 29. Juni 1867 nicht aus Revenüen, sondern aus Stammgutsgeldern rück-
zahlbar sind, nach §. 8 der Mosbacher Convention vom 24. Juni 1829 zunächst die Actio-
capitalien des fürstlichen Hauses bestimmt sind, so ist der Bestand der letzteren stets mindestens
in der jeweiligen Größe der betreffenden Schulden aufrecht zu erhalten.
Artikel 9.
Was insbesondere die Tilgung des bei dem Bankhause Philipp Nikolaus Schmidt zu
Frankfurt a. M. am 1. Februar 1834 aufgenommenen Anlehens von 1,400,000 fl. betrifft,
so ist die fürstliche Stammgutscasse durch den seither aus Stammgutsmitteln successive er-
folgten Rückkauf des größeren Theiles der in Umlauf gewesenen Partialobligationen bereits
selbst Hauptgläubigerin dieses Anlehens geworden. Die Tilgung des desfallsigen Guthabens
der Stammgutscasse aus Revenüen ist durch das oben im Art. 1 erwähnte und diesem Statut
in Abschrift beigefügte mit den sämmtlichen Stammguts-Anwärtern des fürstlichen Hauses in
der Form eines agnatischen Consenses getroffene Uebereinkommen speciell geregelt.
Die übrigen Gläubiger, nämlich die Inhaber der noch im Cours befindlichen Partial-
obligationen, berührt diese Uebereinkunft selbstverständlich nicht, vielmehr bleiben diesen Gläubigern
gegenüber alle Bedingungen des Anlehensvertrags in Kraft, und es sindet insbesondere die
planmäßige Verloosung und Einlösung der betreffenden Partialobligationen bis zum Jahre
1899 in bisheriger Weise unter allen Umständen statt.
Abschnitt Im.
Verwaltungsnormen.
Artikel 10.
Nachdem bisher schon die Verwaltung des Stammschuldenwesens und die Ueberwachung
des Grundstockvermögens von der Revenüen = Verwaltung getrennt und der Aufsicht und
Leitung einer besonderen fürstlichen Schuldentilgungs-Curatel unter Staats-
Oberaufsicht und Controle unterstellt war, diese Einrichtung sich bewährt hat, auch deren
Fortbestand durch Artikel 2 des Mannheimer Recesses vom 10. August 1860 und Ar-
tikel 16 des fürstlichen Hausgesetzes vom 29. Juni 1867 ausdrücklich angeordnet ist, so hat
es hiebei sein Verbleiben.