Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Artikel 16. 
Die fürstlichen Verwaltungsbeamten sind auf gegenwärtiges Statut als einen Bestand- 
theil des fürstlichen Hausgesetzes zu verpflichten. 
Vorstehendes Statut soll nebst der erfolgten Zustimmung der Agnaten des fürstlichen 
Hauses als ein integrirender Theil des fürstlichen Hausgesetzes vom 29. Juni 1867 in gleicher 
Weise, wie es bezüglich des Letzteren selbst geschehen, zur Kenntniß und Nachachtung als für 
Uns und Unsere Stammguts-Nachfolger verbindlich veröffentlicht werden. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unseres beigedrückten fürstlichen 
Insiegels. 
So geschehen Amorbach, den 16. Juni 1873. 
(L. 8.) Ernst, Fürst zu Leiningen. 
Wir Eduard, Prinz zu Leiningen, treten vorstehendem Statut, sowohl in Unserem 
eigenen Namen, als auch in Unserer Eigenschaft als gerichtlich ernannter besonderer Vor- 
mund Unseres minderjährigen Neffen, des Erbprinzen Emich Eduard Carl zu Leiningen, 
in dessen Namen hiermit bei. 
Amorbach, den 22. Juni 1873. 
(L. 8.) Eduard, Prinz zu Leiningen. 
Wird vorstehender Entwurf des fürstlich Leiningenschen Schuldentilgungsstatuts bezüg- 
lich des minderjährigen Erbprinzen Emich Eduard Carl zu Leiningen Durchlaucht nach 
erfolgter Zustimmung des gemäß Artikel 39 des fürstlich Leiningenschen Hausgesetzes vom 
29. Juli 1867 bestellten besonderen Herrn Vormunds Durchlaucht die obervormundschaftliche 
Genehmigung ertheilt. 
Buchen, den 4. Juli 1873. 
Großherzoglich Badisches Amtsgericht. 
Gerichts-Notar: 
(L. S.) Deetken.
	        
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