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4. Zur Vornahme eichamtlicher Tarabestimmungen sind nur jene Verificatoren und
gemeindlichen Faßeichanstalten befugt, welchen außer den vorgeschriebenen Zahlen, Buchstaben
und Wappenstempeln eine Decimalbrückenwaage zur Verfügung steht, die der Vorschrift der
obigen Ziffer 2. entspricht und zugleich die erforderliche Tragfähigkeit besitzt.
Außerhalb des Eichlocales dürfen eichamtliche Tarabestimmungen nur unter der Be-
dingung vorgenommen werden, daß entsprechende räumliche Einrichtungen und Apparate
(Waagen), sowie die erforderlichen lediglich mit Kilogramm= resp. Grammbezeichnung versehenen
Gewichte in vorschriftsmäßiger Genauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen
Typen gestalteten Bezeichnungs= (Zahlen und Buchstaben-) Stempel, dns nöthige Feuerungs-
material und ausreichende Arbeitshilfe von der Interessenten bereit gestellt werden, und daß
genügende Vorsorge für eine völlig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung der erforderlichen
technischen Operationen getroffen ist.
5. In den alljährlich anzufertigenden Zusammenstellungen der ausgeführten
Eicharbeiten sind die vorgenommenen Tarabestimmungen, in so lange hierzu im Formular
nicht eigene Nubriken hergestellt sind, als besonderer Nachtrag zu den Eichungen der Fässer
nach ihrem Raumgehalte zu verzeichnen.
In den Zusammenstellungen über Tarabestimmungen sind anzugeben die Zahl der Fässer:
1) bis zu 50 K. Gewicht nasse Tara,
2) über 50 K. Gewicht
3) bis zu 50 K. Gewicht
4) über 50 K. Gewicht
6. Die Ermittelung des Inhaltes der Fässer hat durch Anwendung eines
Kubicirapparates zu erfolgen.
Es steht jedoch dem Fortgebrauch etwa vorhandener Einrichtungen zur Inhaltsbestimmung
der Fässer durch Wassergewicht mit Anwendung von richtigen Wasserwägungstafeln kein Be-
denken entgegen, sobald jene Einrichtungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit geprüft und
approbirt worden sind. Unter besonderen Umständen, welche der Aufstellung und Anwendung
von Kubicirapparaten ungünstig sind, ist ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung auch die
Einrichtung neuer Wasserwägungsapparate und deren Anwendung zur Faßeichung anstatt der
Kubiciraparate zulässig.
Ebenso bleibt gestattet, die Inhaltsbestimmung kleinerer Fässer unter Anwendung von
Normalgefäßen mit besonderen Einrichtungen, welche die Ablesung ihrer richtigen Wasserfüllung
trockene Tara.