Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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4. Zur Vornahme eichamtlicher Tarabestimmungen sind nur jene Verificatoren und 
gemeindlichen Faßeichanstalten befugt, welchen außer den vorgeschriebenen Zahlen, Buchstaben 
und Wappenstempeln eine Decimalbrückenwaage zur Verfügung steht, die der Vorschrift der 
obigen Ziffer 2. entspricht und zugleich die erforderliche Tragfähigkeit besitzt. 
Außerhalb des Eichlocales dürfen eichamtliche Tarabestimmungen nur unter der Be- 
dingung vorgenommen werden, daß entsprechende räumliche Einrichtungen und Apparate 
(Waagen), sowie die erforderlichen lediglich mit Kilogramm= resp. Grammbezeichnung versehenen 
Gewichte in vorschriftsmäßiger Genauigkeit, ferner die erforderlichen nach den vorgeschriebenen 
Typen gestalteten Bezeichnungs= (Zahlen und Buchstaben-) Stempel, dns nöthige Feuerungs- 
material und ausreichende Arbeitshilfe von der Interessenten bereit gestellt werden, und daß 
genügende Vorsorge für eine völlig zuverlässige vorschriftsmäßige Ausführung der erforderlichen 
technischen Operationen getroffen ist. 
5. In den alljährlich anzufertigenden Zusammenstellungen der ausgeführten 
Eicharbeiten sind die vorgenommenen Tarabestimmungen, in so lange hierzu im Formular 
nicht eigene Nubriken hergestellt sind, als besonderer Nachtrag zu den Eichungen der Fässer 
nach ihrem Raumgehalte zu verzeichnen. 
In den Zusammenstellungen über Tarabestimmungen sind anzugeben die Zahl der Fässer: 
1) bis zu 50 K. Gewicht nasse Tara, 
2) über 50 K. Gewicht 
3) bis zu 50 K. Gewicht 
4) über 50 K. Gewicht 
6. Die Ermittelung des Inhaltes der Fässer hat durch Anwendung eines 
Kubicirapparates zu erfolgen. 
Es steht jedoch dem Fortgebrauch etwa vorhandener Einrichtungen zur Inhaltsbestimmung 
der Fässer durch Wassergewicht mit Anwendung von richtigen Wasserwägungstafeln kein Be- 
denken entgegen, sobald jene Einrichtungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit geprüft und 
approbirt worden sind. Unter besonderen Umständen, welche der Aufstellung und Anwendung 
von Kubicirapparaten ungünstig sind, ist ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung auch die 
Einrichtung neuer Wasserwägungsapparate und deren Anwendung zur Faßeichung anstatt der 
Kubiciraparate zulässig. 
Ebenso bleibt gestattet, die Inhaltsbestimmung kleinerer Fässer unter Anwendung von 
Normalgefäßen mit besonderen Einrichtungen, welche die Ablesung ihrer richtigen Wasserfüllung 
trockene Tara.
	        
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