Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

N 31. 431 
und die Ueberführung des Wassers in die Fässer erleichtern, in Verbindung mit kleineren kubicirten 
Maaßgefäßen vorzunehmen, nachdem diese Apparate geprüft und geeignet befunden worden sind. 
Die Benützung eines Visirstabes zur Inhaltsbestimmung der Fässer ist untersagt. 
7. Faßeich= oder Kubicirapparate gehören unter die Vorrichtungen, die von den 
Eichanstalten nur dann benutzt werden dürfen, wenn sie von der unterfertigten Commission 
geprüft und geeignet befunden worden sind. 
Für Zulassung derselben gilt als Hauptbedingung, daß der Querschnitt der Wasser- 
gefäße, von welchem die bei der Ermittlung der Höhe des Wasserstandes verbleibende Unsicher- 
heit der Volumenbestimmung abhängt, nicht so groß werden darf, daß die Innehaltung der 
für die Prüfung der Fässer vorgeschriebenen Genauigkeit gefährdet wird. 
8. Die Kubicirapparate können etwa in folgender Art eingerichtet sein: 
Das genau chlindrisch herzustellende Metgefäst kann aus Gußeisen, Kupferblech, ver- 
zinntem Eisenblech, Zinkblech bestehen; der conisch zulaufende Boden wird auf eine sich an 
denselben dicht anschließende hölzerne Unterlage gestellt; von der Kegelspitze des Bodens geht 
das Ablaßrohr, welches mit einem Hahne versehen ist. 
Zur Seite des Cylinders befindet sich ein gläsernes Rohr, das am tiefsten Punkt der ver- 
ticalen Wandfläche durch ein mit Abschlußhahn versehenes Nohr mit ersterem verbunden ist, 
und zur Beobachtung des in dem Cylinder vorhandenen Wasserstandes dient. 
Entweder auf dem Nohre selbst oder unmittelbar neben demselben auf einer Metallscale 
befindet sich die Theilung, an welcher zwei verschiebbare Zeiger angebracht sind, zur Feststel- 
lung des Wasserstandes für den Anfang und das Ende der Beobachtung. 
Die Theilung ist nach Liter und Bruchtheilen desselben in einer solchen Art auszuführen, 
daß von derselben noch Abstände von 1 Millimeter Höhe leicht abgenommen werden können. 
Es ist zweckmäßig, einen größeren Wasserbehälter im Eichlocale zu haben, damit das 
Wasser die Temperatur des Locals annehmen kann. 
9. Es werden in Berücksichtigung des in Nr 7. Angeführten folgende drei Größen 
solcher Kubicirapparate für die verschiedenen Faßgrößen empfohlen: 
8 Deeimeter 4 Deeimeter 2 Deeimeter 
Durchmesser, bei denen durch 1 Millimeter Veränderung in der Höhedes Wasserstandes ziemlich genan 
½ L. ½ L. ½2 L. 
abgemessen wird. 
Da mun der Inhalt der Fässer bis auf ½200 des Fassungsraumes angegeben werden 
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