Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

MÆ. 31. 433 
Es ist deshalb bei der Anwendung von Kubicirgefäßen (wie auch bei der Wägung des 
Füllwassers, bei welcher fast der volle Betrag des von Luftblasen innerhalb des Fasses ein- 
genommenen Raumes die Inhaltsbestimmung verfälscht) nothwendig, daß während jeder Fül- 
lung der maaßgebenden und der zu messenden Gefäße eine zu starke Erregung des einfließenden 
Wassers vermieden, und daß ferner nach jeder Füllung eine erfahrungsmäßig zu bestimmende 
Zeit zur allmäligen Verminderung der gröberen Luftbeimischungen abgewartet werde. 
B. Bei Füllung eines Fasses durch Ueberführung des Wassers aus einem kubicirten 
Gefäß ist vor der vollständigen Faßfüllung einzuhalten, und die letzte Zuführung des Wassers 
durch Vermittelung von kleineren kubicirten Gefäßen zu bewirken. 
C. Bei der in Nr. 8 beschriebenen Einrichtung der Kubicirapparate ist die Aufmerk-= 
samkeit darauf zu richten, daß bei der Ablesung der Wasserstände in dem Glasrohr die Zeiger, 
welche, damit man keinen von der Stellung des Auges abhängigen Fehler begehe, in Form 
von Ringen die Glasröhren umfassen müssen, jedesmal auf die tiefste Stelle der in dem 
Glasrohr sich in deutlicher Krümmung bildenden Wasseroberfläche eingestellt werden. 
D. Bei den Ablesungen an der Scale eines Kubicirapparates ist darauf zu achten, daß 
nicht durch veränderte Stellungen des Auges merkliche Fehler verursacht werden, daß man 
also das Auge jedesmal möglichst genau in die Ebene derjenigen Zeiger= oder Visirplättchen 
bringe, mit welchen man bei Einrichtungen dieser Art am zweckmäßigsten abliest. 
11. Bei dem Stempeln ist bezüglich der Angabe des Fassungsraumes nach den 
Vorschriften in §. 12 und 13 der Eichordnung zu verfahren. 
Ist das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die 
Stempelung auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfalls 
durch Stempelung zu sichern ist, zu erfolgen. 
12. Alle von einer Eichanstalt in einem Jahre geeichten Fässer, welche für den Verkauf 
von Wein dienen, werden mit fortlaufenden Nummern von 1 anfangend versehen. 
Für solche Fässer, welchedem Eichzwange nicht unterworfen sind, istein eigenes Register anzulegen. 
IV. Instruction für das Eichen der Meßapparate für Flüssigkeiten, 
ferner der Meßgefäße für Most und dergl. (Herbstgefäße). 
Ausführungsbestimmungen zu §. 14—18 der Eichordnung. 
1. Die Prüfung eines Meßapparates erfolgt mit der Flüssigkeit, zu deren Messung 
der Apparat bestimmt ist, durch Ablassung der von der Messungseinrichtung angegebenen 
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