Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 31. 435 
2. Bei der Voruntersuchung der größeren Spanmaaßze ist darauf zu sehen, daß die 
Verbindung der einzelnen Theile genügend sicher bewirkt ist. 
Der Boden darf bei den Maaßen von 2 II. bis 20 L. nicht unter 18, bei den klei- 
neren nicht unter 12 Millimeter stark sein; er muß bis auf ½ seiner Stärke unterhalb bis 
zur äußeren Oberfläche des Spanes hervortreten und auf die oberen ½/ seiner Stärke sich 
an die innere Seite des Spanes dicht anlegen; an letzterer Stelle sind Span und Boden 
durch Nägel zu verbinden. 
Bei den Maaßen von 2 II., 1 H. und ½ H. muß der Beschlag aus drei Bandeisen- 
schienen bestehen, welche auf der unteren Seite des Bodens in den Durchmessern eines regel- 
mäßigen Sechsecks liegen, am Rande rechtwinkelig aufgebogen sind, und am Spane bis fast 
zu dem oberen Rande desselben aufsteigen. Sie sind mit dem Boden und Span durch Nägel 
verbunden, deren Spitzen im Inneren umgeschlagen werden. Die eine dieser Schienen liegt 
an der Verbindungsstelle des Spanes. Der obere Nand des Spanes erhält eine äußerlich 
umlaufende Bandeisenschiene, welche mit den Enden der vertikal aufsteigenden Bänder und mit 
dem Spane ebenfalls durch Nägel zu verbinden ist. Ferner ist oberhalb ein diametral lie- 
gender Steg so anzubringen, daß das eine Ende desselben die Verbindungsstelle des Spanes 
trifft, die breite Seite desselben in der Höhe des Maaßes und seine Oberfläche mit dem 
Nande des Maaßes in einer Ebene sich befindet, auch die umgekröpften Enden mit der Rand- 
schiene und dem Span durch Vernietung verbunden sind. Von der Mitte des Steges aus 
geht eine eiserne Stütze nach dem Voden; sie ist mit dem Stege durch einen eingesenkten Nict- 
kopf verbunden und setzt sich auf den Boden mit einem Gestemme auf. Ein schwächerer Zapfen 
dieser Stütze durchdringt den Boden und die drei sich kreuzenden Schienen und ist dann ver- 
nietet. 
Bei Daubenmaaßen sind, ebenso wie bei den Maaßen aus Metallblech, Stege nicht 
unbedingt vorgeschrieben. 
Bei den Spanmaaßen von ¼ lI., 20 L. und 10 L. genügt ein Beschlag mit zwei 
sich am Boden kreuzenden Schienen, die ebenso wie vorher befestigt und mit dem Boden und 
Span sowie mit einer am obern Rande angebrachten Bandeisenschiene verbunden sind. 
Jede solche Art des Beschlages am untern Nande von Spanmaaßen, welche die Stem- 
pelung an den vorgeschriebenen Stellen verhindert, ist untersagt. 
Bei einem mit Handhaben versehenen Spanmaaße dürfen die Handhaben eine beliebige, 
für die Besonderheit der Anwendung des Maaßes bequeme Stellung haben; falls jedoch die
	        
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