Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 31. 439 
entweder Fehlergläschen, von denen je eines für ein bestim##tes Maaß gilt und 
mit dessen Bezeichnung versehen ist, 
oder Cylinder, mit einer Theilung für die Fehlergrößen mehrerer Maaße, 
oder Büretten, nach der in Nr. 8 der Instruction II. angegebenen Einrichtung. 
12. Fehlergläschen köunen für die größten Maaße besonders hergestellt werden, 
oder man kann an deren Stelle auch die kleineren Hohlmaaße anwenden. 
Es wird nämlich der bei der Eichung zulässige Fehler angegeben 
bei dem Maaße von 2 H. durch die Maaßgröße von 0,8 L. 
»» » « 1 H. » » « « 0,4 5 
„ „„„% „ „ das Maaß „0,2, 
77 » « « ¼ « « « » « oft « 
»» » « 20 L. 757 7 1 7 0,1 7 
„ 10„ „ 0,06, 
Der im Verkehre nachgelassene Fehler beträgt das Doppelte der hier angegebenen Größen. 
Es werden sich daher auch die Maaße von 0,5 L. bis 0,05 L. dazu anwenden lassen, 
um mit einmaliger oder bezüglich mehrmaliger Füllung bei einem mit Körnerfüllung geprüften 
Maaße von 2 H. bis 10 L., welches zu groß befunden wurde, die abgestrichene Körnermenge 
auszumessen, oder bei einem zu klein befundenen Maaße durch Nachfüllung von Körnern aus 
dem kleineren Maaße zu bestimmen, ob der vorhandene leere Raum damit vollständig ausgefüllt wird. 
13. Zweckmäßiger werden zur Fehlerbestimmung gläserne Cylinder Anwendung 
finden, von denen einer für die beim Eichen zulässigen größten Fehler der größeren Hohl- 
maaße bestimmt ist, indem er für die einzelnen Fehler-Volumina Marken enthält. 
Diese Fehler betragen: 
bei 2 H. 800 Kubikcentimeter 
1 1 7 400 » 
« ½ 2 200 « 
« ¼ 5 100 7, 
„ 20 L. 100 „ 
„ 10 „ 50 » 
,,5,,25 
Ein zweiter Cylinder enthält die 
kleineren Hohlmaaße. 
Marken für die beim Eichen noch zulässigen Fehler der 
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