Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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peln der hölzernen Längenmaaße, und zwar an den beiden Enden der unteren ebenen 
Arbeitsfläche. 
Zur Stempelung der hölzernen Maaße, sowohl der Span= als der Daubenmaaße, 
sind so weit als thunlich Brennstempel zu verwenden. In allen Fällen müssen durch 
Einbrennnen hergestellt sein: 
Die auf dem oberen Rande befindlichen drei Stempel, ferner bei Daubenmaaßen die 
auf der inneren Seite der unter dem Boden vorstehenden Daubenenden anzu- 
bringenden drei Stempel. 
Außerdem sind bei allen hölzernen Maaßen bis herab zu 1 Liter einschließlich durch 
Einbrennen zu bewerkstelligen: 
Die Hauptstempelung auf der Umfangsfläche und die Stempelung auf dem Boden. 
Schlag stempel sind sonach nur bei Spanmaaßen zur Sicherung der Verbindung 
zwischen Boden und Wand, sofern für einen Brennstempel nicht Raum genug vorhanden ist, 
dann bei den hölzernen Hohlmaaßen jeder Art von ½ Liter und weniger Inhalt zur Stem- 
pelung des Bodens und der Umfangsfläche statthaft. Es soll jedoch in diesen Fällen, insoweit 
die Stempelung auf Holz geschieht, nur der größte Schlagstempel benützt werden, welcher 
mit einer geeigneten Farbe, die einen deutlichen und haltbaren Abdruck ergibt, aufzuschlagen ist. 
Sind aber zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand kupferne oder 
messingene Schraubenköpfe zu stempeln (siehe §. 26 der Eichordnung), so genügt auch ein 
kleinerer Schlagstempel. 
Für die Hauptstempelung auf der Umfangsfläche ist für die Maaße von 2 II. bis zu 
20 L. einschließlich der größere, für die übrigen Maaße bis zu 1 L. einschließlich der kleinere 
Brennstempel zu verwenden. 
Die metallenen Hohlmaaße von 2 H. bis zu einschließlich 2 L. Inhalt sind am 
oberen Rande durchgängig mit dem zweitgrößten Schlagstempel zu stempeln. Für die bloß 
zur Sicherstellung der ursprünglichen Gestalt und Beschaffenheit der metallenen Hohlmaaße 
an anderen Stellen, z. B. an Nieten, welche zur Befestigung von Handhaben dienen, Löth- 
fugen r2c. anzubringenden Stempelungen genügt der nächst kleinere Stempel. 
Bei der periodischen Verification ist in der Regel nur die Hauptstempelung, welche bei 
hölzernen Hohlmaaßen auf der äußeren Umfangsfläche, bei metallenen Hohlmaaßen am oberen 
Rande des chlindrischen Maaßes auf einer Zinnwarze angebracht ist, zu erneuern. Alle 
übrigen Stempelungen sind an sich giltig, wenn auch ihre Jahrzahl nicht die neueste ist. 
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