Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

N 31. 445 
suchung als unzulässig erschien, ist in der im Abschnitt I. dieser Instruction unter Nr. 3 
ungegebenen Art zu verfahren, und dabei das zu dem Gewichtsstück nach Größe und Art (ob 
Präcisions= oder Handelsgewicht) gehörende Normal zu benutzen. Eine Anwendung der Ge- 
brauchsnormale für Präcisionsgewichte zur Prüfung von Handelsgewichten erscheint deshalb 
als unzulässig, weil diese Normale dann der Gefahr einer schnelleren Veränderung aus- 
gesetzt werden. 
3. Für den Fallt, daß sich eine Uebereinstimmung in der Schwere des zu prüfenden 
Gewichtsstückes mit dem Normal nicht zeigt, ist zu der Ermitttelung, wie sich die Größe der 
vorhandenen Abweichung zu der nach §. 49 der Eichordnung beim Eichen noch zulässigen 
verhält, das zu dieser Gewichtsgröße gehörende Fehlergewicht zu benutzen. Wird dasselbe 
auf der Seite hinzugefügt, wo die mindere Schwere sich zeigt, so ergibt das Spiel der Waage 
deutlich, ob die Abweichung größer als der zulässige Fehler, demselben gleich oder geringer 
Kals derselbe ist. 
4. Beim Eichen neuer Gewichtsstücke aus Gußeisen mit Justirhöhlung 
wird zuerst das Gebrauchsnormal genau tarirt (I. Abschnitt der Instruction, Nr. 3), und 
danach an Stelle des Normals das Gewichtsstück nebst zugehörigem Eichpfropf auf die Waag- 
schale gebracht, und dessen richtige Schwere durch Zulegen oder Wegnehmen von Füllmaterial 
(Blei-, Zinn oder Eisenschrot), sofern dies erforderlich ist, hergestellt. 
Hierauf wird der Pfropf in das Justirloch gesetzt und anfänglich mit leichten Hammer- 
schlägen, dann aber mit Hülfe eines Aufsetzers, so fest eingetrieben, daß er ohne gänzliche 
Zerstörung nicht herausgenommen werden kann. 
Endlich wird das Gewichtsstück nochmals auf die Waagschale gebracht, der etwa ver- 
bliebene Ueberschuß an Schwere vom Kopfe des Pfropfes abgenommen und letzterer mit dem 
Stempel (vergl. §. 50 der Eichordnung) ein= oder mehrmals so gestempelt, daß jeder Ver- 
such zum Aushehen des Pfropfes eine Zerstörung der Stempelzeichen zur Folge haben muß. 
5. Bein Eichen neuer Gewichtsstücke aus Gußeisen in Scheibenform 
ohne Justirhöhlung ist ein etwaiger Ueberschuß an Schwere durch möglichst gleichmäßiges 
Befeilen der Bodenfläche zu beseitigen; zu leichte Gemichtsstücke, die nicht durch den Eichpfropf 
zu berichtigen sind, werden zurückgewiesen. 
6. Beim Eichen neuer Gewichtsstücke aus Messing, Bronze u. dgl. erfolgt 
die Vergleichung nach den Vorschriften unter 4 und 5. 
Berichtigungen an zu schwer befundenen Gewichtsstücken, welche eine Justirhöhlung nicht
	        
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