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stücke, deren Größe und Größenbezeichnung nach den Vorschriften der Maaß= und Gewichts-
ordnung zulässig sind, und die den Verificationsstempel bereits besitzen, dürfen ferner noch,
wenn sie auch den Bestimmungen in §. 43, 44, 46 und 47 der Eichordnung nicht genau
entsprechen, zur periodischen Verification zugelassen werden.
Dagegen dürfen zur erstmaligen Eichung und Stempelung in Zukunft nur noch solche
Gewichtsstücke zugelassen werden, welche allen bezüglichen Vorschriften der Eichordnung und
Instruction vollkommen entsprechen.
IX. Instruction für das Eichen der Waagen von allgemein
zulässiger Construction.
Ausführungsbestimmungen zu den §§. 56—65 der Eichordnung.
Einleitung.
1. Zur Eichung nicht zuzulassende Waagen. Die Gichordnung enthält in
den §§. 57 und 62 Bestimmungen über diejenigen Eigenschaften einer Waage, welche dieselbe
von vornherein zur Eichung unzulässig machen.
Vor Beginn der Eichungsarbeit hat man sich daher zu überzeugen, daß die zur Eichung
eingelieferte Waage solche Eigenschaften, welche ihre sofortige Zurückweisung zur Folge haben
würden, nicht besitzt. .
Die Waage muß zunächst einem der Constructionssysteme zugehören, welche im §. b
der Eichordnung oder durch sonstige Erlasse der Commission zugelassen sind.
Von Waagen solcher Systeme sind aber diejenigen zurückzuweisen, welche eine der im
§. 62 der Eichordnung angegebenen Eigenschaften besitzen.
Waagen, welche die dort genannten fehlerhaften Eigenschaften nicht besitzen, sind zur
eichamtlichen Prüfung zuzulassen und müssen alsdann, um gestempelt werden zu können, den
besonderen Bedingungen genügen, welche für die verschiedenen Constructionssysteme vorgeschrie-
ben sind.
1. Gleicharmige Lalkenwaagen.
Cu 8. 58 der Eichordnung).
Allgemeine Construction.
2. Die gleicharmige Balkenwaage besteht aus einem gleicharmigen Hebel, dem Waag-
balken, welcher mittelst der in seiner Mitte unwandelbar befestigten harten Schneide,