Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 31. 449 
Mittelachse, Mittelschneide, entweder in harten Pfannen, die in einer Aufhängungs- 
vorrichtung — der Scheere — enthalten sind, oder, wie dieß bei feineren Waagen der 
Fall zu sein pflegt, auf horizontalen, an einer vertical stehenden Säule befestigten Unterlags-= 
platten ruht. 
Um die horizontale Lage des Waagbalkens, welche die Gleichheit des Gewichtes und 
Gegengewichtes angeben soll, zu erkennen, ist ein Zeiger — die Zunge — in der Mitte 
des Waagbalkens angebracht, welcher bei horizontaler Lage des Balkens vertical nach oben 
oder unten gerichtet ist und dessen genau verticale Richtung an einer entweder in der Scheere 
oder an der Säule angebrachten Marke erkannt werden kann. 
An beiden Enden des Waagbalkens, genau in gleichen Entfernungen von der Mittel- 
achse, befinden sich ebenfalls harte Schneiden — Endachsen, Endschneiden —, die 
mit ihren nach oben gekehrten Schärfen zum Aufhängen der Waagschalen bestimmt sind. 
Das Aufhängen der Schalen wird durch die Gehänge vermittelt, die durch ihre Pfannen 
von den Endschneiden getragen werden und unterhalb mit Haken versehen sind, welche die 
Waagschalen mit den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten oder Schnüren aufnehmen. 
Sind die Gehänge so eingerichtet, daß sie von den Endschneiden nicht leicht abgehoben 
werden können, so werden sie bei der Prüfung als zugehörige Theile des Waagbalkens be- 
trachtet. 
Constructionserfordernisse der Waage. 
3. a. Festigkeit. Die Waage muß zunächst die nöthige Festigk eit besitzen, um 
in allen ihren Theilen dem Drucke bei der Wägung bis zu der höchsten für die Waage be- 
stimmten Belastung (Tragfähigkeit) vollständigen Widerstand zu leisten. 
Dies wird im Allgemeinen dadurch festgestellt, daß, wenn man die Waage bis zur 
Grenze ihrer Tragfähigkeit belastet, keine mit bloßem Auge erkennbare Formveränderung ein- 
treten darf. 
Ob nicht in solchem Falle dennoch eine Formveränderung eintritt, welche die Waage 
unbrauchbar macht, ergibt die später anzuführende Prüfung der Empfindlichkeit. 
4. b. Stabilität. Die Waage muß sich bis zur Grenze ihrer Tragfähigteit von der 
erforderlichen Stabilität erweisen, d. h. sie muß bei einer nicht zu großen Ungleichheit der 
Belastung auf beiden Seiten eine schiefe Gleichgewichtsstellung einnehmen (einen mehr oder 
weniger großen Ausschlagswinkel, Ausschlag zeigen), darf aber nicht umschlagen. 
Dieß hängt von der gegenseitigen Lage zweier Punkte ab, des Drehungspunktes, welcher 
73°
	        
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