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1) Seiner Königlichen Hoheit dem Stlfter soll zunächst dessen erstgeborner Sohn,
Erbprinz Leopold von Hohenzollern und dessen männliche Descendenz in den Besitz und
Genuß des Familienfideicommisses nachfolgen, für den Fall des Absterbens des Mamsstammes
dieser Linie soll der zweitgeborne Sohn Carl Eitel Friedrich Prinz von Hohenzollern,
Fürst von Rumänien, und dessen männliche Nachkommenschaft, und hierauf, da der drittge-
borne Sohn Anton Egon Carl Friedrich Prinz von Hohenzollern unvermählt
bereits verstorben ist, der viertgeborne Sohn Seiner Königlichen Hoheit des Stifters Fried-
rich Eugen Johann Prinz von Hohenzollern und dessen männlsche Nachkommenschaft
in den Besitz und Genuß des Fldeicommisses stets in der den Regeln der Primogenitur ent-
sprechenden Reihenfolge berufen sein.
Da die dem Fürstenhause Hohenzollern-Sigmaringen erbverbrüderte Hohen-
zollern-Hechingen'sche fürstliche Linie mit dem am 3. September 1869 erfolgten Ab-
leben weiland Seiner Hoheit des Fürsten Friedrich Wilhelm Constantin von Hohen-
zollern-Hechingen im Mamsstamme erloschen ist, soll bei gänzlicher Erlöschung des
Mannsstammes im fürstlichen Hause Hohenzollern-Sigmaringen der Besitz und Genuß
dieses Fideicommisses an Seine Masjestät den zu jener Zeit regierenden König von Preußen
aus dem Hause Brandenburg als obersten Chef des Hauses Brandenburg und Hohenzollern
Übertragen und dann in Allerhöchstdessen königlichem Hause bei dem Mannsstamme auf die-
selbe Weise und nach denselben Grundsätzen in das Fideicommiß succedirt werden, wie es für
die Nachfolge im fürstlichen Hause Hohenzollern-Sigmaringen festgesetzt und ange-
ordnet ist.
3) Die weiblichen Nachkommen sollen in so lange keinen Anspruch auf das Fideicommiß
haben und so lange von der Nachfolge in dasselbe ausgeschlossen sein, als successionsfähige
männliche Descendenten in dem Fürstenhause Hohenzollern, dann in dem königlich Preußischen
Hause Brandenburg am Leben sein werden. Wenn aber woder in der fürstlich Hohen=
zollern'schen noch in der königlich Preußischen Linie ein der Succession fähiger männlicher
Sprosse vorhanden sein sollte, wird zur Nachfolge in das Fideicommiß diejenige Prinzessin aus
der Familie des Fürsten Hohenzollern-Sigmaringen berufen, welche mit Seiner
Königlichen Hoheit dem Stifter am nächsten verwandt sein wird, und soll unter meh-
reren gleich nahe verwandten Prinzessinnen die Erstgeburt und die Abstammung aus der älteren
Linie den Vorzug zur Succession in das Fideicommiß begründen. Dieser zur Nachfolge in
das Fideicommiß berufenen Pinzessin sollen ihre aus einer standesmäßigen Ehe abstammenden