Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

26

1)  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Stlfter  soll  zunächst  dessen  erstgeborner  Sohn,
Erbprinz  Leopold  von  Hohenzollern  und  dessen  männliche  Descendenz  in  den  Besitz  und
Genuß  des  Familienfideicommisses  nachfolgen,  für  den  Fall  des  Absterbens  des  Mamsstammes
dieser  Linie  soll  der  zweitgeborne  Sohn  Carl  Eitel  Friedrich  Prinz  von  Hohenzollern,
Fürst  von  Rumänien,  und  dessen  männliche  Nachkommenschaft,  und  hierauf,  da  der  drittgeborne
  Sohn  Anton  Egon  Carl  Friedrich  Prinz  von  Hohenzollern  unvermählt
bereits  verstorben  ist,  der  viertgeborne  Sohn  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Stifters  Friedrich
  Eugen  Johann  Prinz  von  Hohenzollern  und  dessen  männlsche  Nachkommenschaft
in  den  Besitz  und  Genuß  des  Fldeicommisses  stets  in  der  den  Regeln  der  Primogenitur  entsprechenden
  Reihenfolge  berufen  sein.

Da  die  dem  Fürstenhause  Hohenzollern-Sigmaringen  erbverbrüderte  Hohenzollern-Hechingen'sche
  fürstliche  Linie  mit  dem  am  3.  September  1869  erfolgten  Ableben
  weiland  Seiner  Hoheit  des  Fürsten  Friedrich  Wilhelm  Constantin  von  Hohenzollern-Hechingen
  im  Mamsstamme  erloschen  ist,  soll  bei  gänzlicher  Erlöschung  des
Mannsstammes  im  fürstlichen  Hause  Hohenzollern-Sigmaringen  der  Besitz  und  Genuß
dieses  Fideicommisses  an  Seine  Masjestät  den  zu  jener  Zeit  regierenden  König  von  Preußen
aus  dem  Hause  Brandenburg  als  obersten  Chef  des  Hauses  Brandenburg  und  Hohenzollern
Übertragen  und  dann  in  Allerhöchstdessen  königlichem  Hause  bei  dem  Mannsstamme  auf  dieselbe
  Weise  und  nach  denselben  Grundsätzen  in  das  Fideicommiß  succedirt  werden,  wie  es  für
die  Nachfolge  im  fürstlichen  Hause  Hohenzollern-Sigmaringen  festgesetzt  und  angeordnet
  ist.

3)  Die  weiblichen  Nachkommen  sollen  in  so  lange  keinen  Anspruch  auf  das  Fideicommiß
haben  und  so  lange  von  der  Nachfolge  in  dasselbe  ausgeschlossen  sein,  als  successionsfähige
männliche  Descendenten  in  dem  Fürstenhause  Hohenzollern,  dann  in  dem  königlich  Preußischen
Hause  Brandenburg  am  Leben  sein  werden.  Wenn  aber  woder  in  der  fürstlich  Hohenzollern'schen
  noch  in  der  königlich  Preußischen  Linie  ein  der  Succession  fähiger  männlicher
Sprosse  vorhanden  sein  sollte,  wird  zur  Nachfolge  in  das  Fideicommiß  diejenige  Prinzessin  aus
der  Familie  des  Fürsten  Hohenzollern-Sigmaringen  berufen,  welche  mit  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Stifter  am  nächsten  verwandt  sein  wird,  und  soll  unter  mehreren
  gleich  nahe  verwandten  Prinzessinnen  die  Erstgeburt  und  die  Abstammung  aus  der  älteren
Linie  den  Vorzug  zur  Succession  in  das  Fideicommiß  begründen.  Dieser  zur  Nachfolge  in
das  Fideicommiß  berufenen  Pinzessin  sollen  ihre  aus  einer  standesmäßigen  Ehe  abstammenden