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wendbar zu sein, so darf sie nur eine, für beide Scalen dienende Marke besitzen. Bei nicht
abnehmbarer Hülse ist natürlich, wenn die beiden Theilungen auf entgegengesetzten Seiten
des Waagbalkens liegen, auf jeder Seite eine Marke erforderlich.
Verfahren bei der Prüfung.
19. Die in den vorigen Nummern aufgeführten Bedingungen für die Brauchbarkeit
einer römischen Waage werden durch das folgende Verfahren bei der Prüfung ermittelt.
a. Prüfung im Allgemeinen. Wenn die Waage keinen der im §. 62 der Eich-
ordnung genannten Fehler besitzt, wird zuerst untersucht, ob die Eintheilung regelmäßig aus-
geführt ist, ob Schneiden und Pfannen gehörig gehärtet und geglättet sind und ob die Waage
durchaus frei und ohne Reibung spielt.
Durch Spannen eines Fadens über die Schneiden wird die richtige Lage derselben ge-
prüft, wobel die Mittelschneide nicht unter die gerade Verbindungslinie der beiden anderen
Schneiden fallen soll und alle drei Schneiden möglichst in einer Ebene liegen müssen. Bei
Waagen mit zwei Theilungen wird diese Prüfung für die drei zusammengehörigen Schneiden
beider Theilungen angestellt.
Hierauf wird die Waage mit dem größten auf der Theilung angegebenen Gewichte be-
lastet, in's Gleichgewicht gebracht und an der nunmehr durch den gespannten Faden ersichtlichen
Lage der Schneiden untersucht, ob die Waage die nöthige Festigkeit hat. Bei erkennbarer
Durchbiegung ist die Waage zurückzuweisen.
Die Stabilität der Waage wird daran erkannt, daß die ohne weitere Belastung
in's Gleichgewicht gebrachte Waage, nachdem sie in Schwingungen versetzt wurde, wieder in
die Gleichgewichtslage zurückkehrt.
20. b. Prüfung der Empfindlichkeit. Die Prüfung der Empfindlichkeit wird
darauf gerichtet, ob die Waage sowohl bei ihrer geringsten als bei ihrer höchsten Belastung
nach Hinzufügung des im §. 63 der Eichordnung festgestellten Zulagegewichtes von /1000
der Belastung einen deutlichen Ausschlag gibt. Bei Waagen mit zwei Theilungen ist dasselbe
Verfahren für beide Theilungen auszuführen.
Da die hier behandelten Waagen nicht als Präcisionswaagen zuzulassen sind, so kommt
immer nur das eine Gewichtsverhältniß von 1/1000 zwischen Belastung und Zulagegewicht
zur Anwendung.
21. c. Richtigkeit. Die Prüfung der Richtigkeit muß ergeben, daß die in Schwing-
ungen versetzte Waage in die Gleichgewichtslage zurückkehrt: