Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M 31. 473 
Es würde also in dem vorliegenden Beispiel nur dann möglich sein, die Einhaltung der 
Fehlergrenze des Hebelverhältnisses der Waage in dem betreffenden Belastungszustande noch 
zu constatiren, wenn der zehnte Theil derjenigen Zulage, welche dem Empfindlichkeitsverhält- 
nisse von 1/1667 bei diesem Belastungszustande entspricht, überhaupt noch einen erkennbaren 
Ausschlag gäbe. 
Hiernach ist eigentlich bei jeder Waage erst erfahrungsmäßig durch eine Bestimmung der 
Empfindlichkeit bei einer der größten Tragfähigkeit nahen Belastung zu ermitteln, welchen 
Bruchtheil der größten zulässigen Belastung man bei der Prüfung der Richtigkeit der Hebel- 
verhältnisse aus Tarirmaterial bilden darf, und welchen Bruchtheil man aus richtigen Gewichts- 
stücken von vorschriftsmäßigen Werthverhältnissen zusammensetzen muß, um hinlänglich sichere 
Resultate zu erlangen. 
Ist die Empfindlichkeit der Waage bei den größeren Belastungen nur eben die vor- 
schriftsmäßige, dann darf man bei der Prüfung der Richtigkeit überhaupt kein Tarirmaterial, 
sondern man darf nur richtige Gewichtsstücke anwenden. Ist die Empfindlichkeit aber z. B. 
fünfmal größer als die vorgeschriebene, dann kann man bei der Prüfung der Richtigkeit 1/ 
der größten Belastung aus Tarirmaterial zusammensetzen und braucht nur für ½ der größten 
Belastung richtige Gewichtsstücke u. s. f. 
Durchschnittliche Erfahrungen solcher Art, an gewissen Waagengattungen werden es er- 
möglichen, mit einiger Sicherheit im Voraus zu beurtheilen, welches Gewichtsmaterial zu den 
Richtigkeits-Prüfungen in jedem Falle hinreichen wird, um danach die erforderlichen Maß- 
regeln zu treffen. " 
Prüfung der Empfindlichkeit. 
29. Mit den oben erwähnten Proben ist zugleich die Prüfung der Empfindlichkeit der 
Brückenwaage zu verbinden. Dieselbe muß nämlich (nach S. 63 der Eichordnung) von der 
Art sein, daß ein der Last zugelegtes Uebergewicht von 1/1667, also von 6 D für jedes K 
noch eine merkliche Störung des stattgehabten Gleichgewichts zur Folge hat. (Vergleiche auch 
Nr. 9 der Vorschriften zur Prüfung der Empfindlichkeit gleicharmiger Balkenwaagen.) 
Wenn also nach dem vorigen Beispiele die Brücke nach einander mit 100 K., 500 K., 
1000 K. belastet worden ist, so hat man diesen Belastungen beziehungsweise 60 G., 300 G., 
600 6. zuzulegen, wonach sich die Zunge jedesmal merklich über ihren Gleichgewichtsstand 
erheben muß. Sie muß sich dagegen um eben so viel senken, wenn man die obigen Gewichts-
	        
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