Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

„M. 31. 47 
Es kommen aber bei Waagen des Schönemann'schen Systems sehr verschiedene Construc- 
tionen vor, sowohl was die Lage der Brücke, als die Zahl und Anordnung der Streben be- 
trifft, und ist daher eine genaue Beschreibung nicht füglich zu geben. 
Do indessen wie bei der Pfitzerschen Patentwaage, so auch bei der Schönemann'schen 
Waage, der sorgfältig ausgeführte Parallelismus der sämmtlichen Schneiden (vergl. Nr. 33) 
eine Hauptbedingung für die Richtigkeit ist, und ein mangelhafter Parallelismus von der Eich- 
anstalt füglich nicht verbessert werden kann, so genügt es, auch bei der Schönemann'schen Waage, 
wenn die Prüfung derselben bei verschiedener Stellung des Gewichts auf der Brücke mit be- 
sonderer Sorgfalt ausgeführt wird. 
Bei den unter Nr. 33 und 35 genannten Arten von Brückenwaagen erfolgt die Prüfung 
der allgemeinen Constructionserfordernisse (Festigkeit, freies Spiel, Härte der Schneiden und 
Pfannen u. s. w.), sowie der Richtigkeit und Empfindlichkeit in derselben Art, wie bei der 
Straßburger Waage. 
Jedoch sollen wegen der Schwierigkeit der Berichtigung an fehlerhaft befundenen Waagen 
dieser Art die Eichanstalten eine Berichtigung nicht übernehmen. 
36. 4. Die Decimal-Brückenwaage mit Uebertragungshebel. Diese 
Waage hat eine der üblichen Einrichtung der Centesimalwaagen im Allgemeinen entsprechende 
Hebelanordnung, z. B. folgende: 
Die Brücke, welche etwa in Form eines Rechteckes ausgeführt ist, ruht an 4 Punkten 
auf 2 in Form gleichschenkliger Dreiecke hergestellten Traghebeln; die unter der Mitte der 
Brücke liegenden Spitzen der beiden letzteren sind mit dem Lastarme eines unter der Brücke 
befindlichen Uebertragungshebels verbunden, dessen Kraftarm durch eine Zugstange mit dem 
gleicharmigen Waagbalken in Verbindung steht. 
Das Verhältniß der Hebelarme beträgt bei den Traghebeln 1:, bei dem Uebertragungs- 
hebel 1: 2, oder in umgekehrter Folge. 
Waagen dieser Art sind, wenn sie sonst bezüglich der Ausführung der einzelnen Thelle 
und bezüglich der Genauigkeit den Vorschriften der Eichordnung und der Instruction entspre- 
chen, zur Eichung zulässig und in den Eichscheinen und Geschäftsübersichten unter den „Brücken- 
waagen anderer Construction“ als „Decimal-Brückenwaage mit Uebertragungshebel“ 
aufzuführen. "
	        
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