Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Die Richtigkeit der Zeigerwaage ist vermittelst geeichter Gewichte in folgender Weise zu 
prüfen: 
Für die Angaben der Scale von 5000 G. bis 250 G. soll die Waage die Fehlergrenze 
von ½¼ 50 einhalten. Es beträgt sonach beispielsweise der zulässige Fehler bei der Belastung von 
0 S. 2 6 
3756 6. 146 6. 
250 6. 1 6. 
Es sind wenigstens drei Prüfungen mit Belastungen von 200 bis 500 G. vor- 
zunehmen. 
Bei kleineren Belastungen als 250 G. dürfen folgende Fehler noch zugelassen werden: 
von 250 bis 150 K. 1 G. 
„ 149 bis 150 S. 6. 
Mit Belastungen zwischen 250 und 15 (i. sind ebenfalls wenigstens drei Prüfungen 
auszuführen. 
Die Größe der Fehler läßt sich mit hinlänglicher Genauigkeit aus der Zeigerstellung an der 
Scale entnehmen. Sind die bezeichneten Fehlergrenzen auch nur in einem Falle überschritten, 
so darf die Stempelung der Waage nicht erfolgen. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit einer Zeigerwaage kann mit der vorstehend erörterten 
Richtigkeitsprobe verbunden werden Zu diesem Zwecke sind bei drei Zeigerstellungen, welche 
den Belastungen 500 G., 250 G. und 50 G. entsprechen, in die Waagschale die Zulage- 
gewichte von beziehungsweise 2 G., 1 (i. und ½ G. zu legen, wobei sich eine merkliche 
Aenderung des Zeigerstandes wahrnehmen lassen muß. 
XI. Instruction für das Eichen der Alkoholometer und dazu gehörigen 
Thermometer. 
Ausführungsbestimmungen zu §. 70—72 und 82 der Eichordnung. 
a) Alkoholometer. 
1. Die vollständige Procentscale nach Tralles hat 2 Hauptpunkte, von welchen der 
untere oder Nullpunkt dem destillirten Wasser ohne Beimischung von Alkohol, der obere mit 
100 bezeichnete Punkt dem absoluten (d. h. wasserfreien) Alkohol entspricht. 
Die Procentscale muß, wenn ein Instrument zulässig sein soll, mindestens eine Länge 
von 165 Millimeter zwischen den angegebenen Hauptpunkten haben, bei theilweisen Scalen
	        
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