Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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dürfen die einzelnen Theile nicht kleiner sein, als die entsprechenden für eine zulässige voll- 
ständige Procentscale. 
2. Die zur Eichung vorgelegten Instrumente, soweit sie übrigens den Vorschriften im 
§. 70 der Eichordnung entsprechen, mögen sie mit vollständiger oder theilweiser Seale ver- 
sehen sein, müssen an ihrem oberen Ende noch offen (nicht zugeblasen) sein. Die 
Scale muß zwar an die gehörige Stelle vorläufig eingeschoben, darf jedoch noch nicht befestigt 
sein, damit sie wegen der Stempelung herausgenommen werden kann. Auserdem muß dieselbe 
als Scale nach Tralles bezeichnet sein, und Namen unb Wohnort des Verfertigers des In- 
strumentes enthalten. 
3. Zur Prüfung sind gläserne Cylinder mit Fuß für destillirtes Wasser und 
für verschiedene, mindestens fünf Weingeistmischungen erforderlich; die Mischungen müssen in 
ungefähr gleichen Intervallen von der geringsten Grädigkeit, die das zu prüfende Instrument, 
anzeigt, bis zu etwa 966 Prozent liegen. Es empfiehlt sich größere Cylinder zu wählen, um 
den Einfluß einer Temperaturänderun)) möglichst zu vermindern. 
4. Bei der Prüfung werden das zu prüfende Alkoholometer und das Normalinstrument, 
nachdem dieselben mit einem reinen Läppchen sorgfältig abgewischt worden sind, in die Probe- 
mischungen behutsam eingesenkt und die Procentangabe beider Instrumente verglichen. Hier- 
bei sind die Angaben der Instrumente durch Beobachtung unter der Oberfläche der 
Flüssigkeit abzulesen, weil sich der Flüssigkeitespiegel vermöge der Attraction an der äußeren 
Oberfläche der Spindel in die Höhe zieht. 
Es ist nicht erforderlich, daß die Mischungen bestimmte Alkoholprocente bilden, wenn nur 
in jeder Mischung die Angabe des zu prüfenden Instrumentes mit der des Normal-Instru- 
mentes übereinstimmt. 
Unterschiede, welche höchstens /4 Procent betragen, werden hierbei außer Acht gelassen. 
5. Ist durch diese Prüfung die Scale eines Alkoholometers zulässig befunden wor- 
den, so wird das absolute Gewicht des Instrumentes in Milligrammen ermittelt, die Scale 
herausgenommen, mit dem Stempel sowie mit der Angabe dieses Gewichtes versehen, wieder 
eingeschoben, und dao Instrument dem Betheiligten zur Vollenduug übergeben. 
6. Die Vollendung besteht in der definitiven Befestigung der papiernen Scale inner- 
halb der Glasröhre, was am Besten mit gutem Fischleim (Hausenblase) erfolgt, und im luft- 
dichten Zuschmelzen des oberen Rohrendes. Die Befestigung der Scale mit Siegellack oder 
78“
	        
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