Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Da  dieses  Familienfideicommiß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entspricht,  auch  auf  die
gemäß  H.  26  des  Edictes  über  die  Familienfideicommisse  ergangene  Edictalladung  Niemand  mit

Ansprüchen  aufgetreten  ist,

welche  die  Constituirung  des  Familienfideicommisses  hindern  oder

aufhalten  könnten,  wird  dasselbe  hiemit  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Notherben  auf  den
Pflichttheil  bestätigt,  in  die  Fideicommißmatrikel  eingetragen  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  bekannt  gemacht.
Passau,  am  11.  December  1875.

Königliches  Appellationsgericht  Passau.

v.  Steyrer,  Präsldent.

Gmeinwiser.

 

Erhebung  in  den  Adelestand.

Seine  Majestät  der  König  haben  Sich
unter'm  12.  October  1875  ollergnädigst  bewogen
  gefunden,  den  kgl.  Inspector  der  Erzgließerei
  in  München,  Ritter  des  Verdienstordens
der  bayerischen  Krone,  Ferdinand  von  Miller,
im  den  erblichen  Adelsstand  des  Königreiches
mit  dem  Prädicate:  „von“  zu  erheben.
aus  der  Adelos-Matrikel  des

«  Homqmcho

Der  Wdels-Matrikel  wurde  einverleibt,  und
zwar  in  erblicher  Weise:
a.  bei  der  Freiherrn-Classe:
4))  unter'm  29.  November  v.  Js.  der  Finanz-Registratur-Functionär

  bei  der  k.  Regierung  von
Oberfranken,  Benno  Freiherr  von  Holleben,
unter  Lit.  H.  fol.  54  act  Num.  10,685  1;

2)  unter'm  30.  December  v.  Is.  der  Freiherr
Werner  von  Droste-Hülshoffzu  Würzburg
unter  Lit.  D.  fol.  24  act.  Num.11,385  1;

b  bei  der  Adels-Classe:

unter'm  30.  December  v.  Is.  der  kgl.
Inspector  der  Erzgießerei  in  München,  Ferdinand
von  Miller,  unter  Lit.  M.  fol.  62  act.
Num.  10,7671.

erenwerlzihens.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
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