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Indem Wir im nachstehenden Abdrucke die von Uns genehmigten neuen Toxbestim-
mungen zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlichen lassen, verordnen Wir, daß dle-
selben vom 1. Januar 1876 an in Wirksamkeit zu treten haben.
Hohenschwangau, den 15. Januar 1876.
Ludwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
· Der General-Secretär,
Ministerialrath Graf von Hundt.
Abdruck.
Gebührentaxe
der Eichanstalten für Maaß und Gewicht.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Die Gebührensätze unter A sind dann zu erheben, wenn ein der Eichanstalt übergebener
Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erwiesen
hat. Dieselben beziehen sich daher auf die gesammte Ausführung der Elchung, d. h. auf die
eichamtliche Prüfung und Stempelung des Gegenstandes.
2) Die Gebührensätze unter B sind in den Fällen zu erheben, in welchen nur eine
Prüfung ohne Stempelung stattgefunden hat, also dann, wenn ein bereits im Verkehre gewe-
sener, der periodischen Verification nicht unterliegender Gegenstand auf die im Verkehre noch
zulässige Abweichung untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig befunden worden ist und
ohne neue Stempelung zurückgegeben wird, oder wenn ein neuer, dann ein älterer der periodischen