Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

34 
Indem Wir im nachstehenden Abdrucke die von Uns genehmigten neuen Toxbestim- 
mungen zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlichen lassen, verordnen Wir, daß dle- 
selben vom 1. Januar 1876 an in Wirksamkeit zu treten haben. 
Hohenschwangau, den 15. Januar 1876. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
· Der General-Secretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
  
Abdruck. 
Gebührentaxe 
der Eichanstalten für Maaß und Gewicht. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die Gebührensätze unter A sind dann zu erheben, wenn ein der Eichanstalt übergebener 
Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erwiesen 
hat. Dieselben beziehen sich daher auf die gesammte Ausführung der Elchung, d. h. auf die 
eichamtliche Prüfung und Stempelung des Gegenstandes. 
2) Die Gebührensätze unter B sind in den Fällen zu erheben, in welchen nur eine 
Prüfung ohne Stempelung stattgefunden hat, also dann, wenn ein bereits im Verkehre gewe- 
sener, der periodischen Verification nicht unterliegender Gegenstand auf die im Verkehre noch 
zulässige Abweichung untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig befunden worden ist und 
ohne neue Stempelung zurückgegeben wird, oder wenn ein neuer, dann ein älterer der periodischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.