Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 4. 35 
Verification unterstellter Gegenstand um mehr als den zulässigen Fehler unrichtig befunden 
worden ist und unberichtigt zurückzugeben war. 
Die Bedeutung der Sätze unter B beim Eichr von Fässern ist unter Abschnitt III der 
Taxre besonders angegeben. 
3) Ermäßigungen oder Erhöhungen der Gebührensätze unter A und B sind unbedingt 
untersagt. Die Vergütung für unbedeutende Berichtigungs-Arbeiten, welche im Eich- 
locale leicht ausgeführt werden können, ist in den angesetzten Gebühren inbegriffen. Dagegen 
dürfen Auslagen für etwa dazu verwendetes Material besonders in Anrechnung gebracht werden. 
4) Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, im Eichlocale nicht auszuführende 
Berichtigungsarbeiten bleibt, soweit nicht anderweitige Anordnungen darüber getroffen werden, 
der Privatverständigung der Betheiligten überlassen. 
5) Für Eichungsgeschäfte außerhalb des Eichlocales, mögen sie auf dienstliche 
Anordnung oder auf Verlangen der Bethetligten vorgenommen werden, dürfen neben den tarif- 
mäßigen Gebühren berechnet werden: 
a) Bei Eichungsarbeiten inner halb des Ortes, in welchem der Verificator oder 
Elchmeister zur Zeit dienstlich beschäftigt ist, eine Entschädigung von 50 Pf. für 
jeden Gang (den Rückweg inbegriffen), nebst dem Betrage der wirklich gehabten 
Auslagen für den Transport der Eichnormale an Ort und Stelle und zurück zum 
Eichlocale. 
b) Bei Eichungsarbeiten außerhalb des Amtssitzes des Verificators oder Eich- 
meisters, mit Ausnahme derjenigen, welche durch die periodische Verificatlon ver- 
ursacht sind, an Taggeldern nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin= und 
Rückreise verwendeten Zeit, 
für einen halben Tag (6 Stunden und weniger) . 3M. — Pf. 
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 6 „ — „ 
an Reisekostenentschädigung für jedes Kilometer, sewohl der 
Hin= als Rückreise — „ 15 „ 
Die Transportkosten für die Eichnornale werden in diesem Falle nicht be- 
sonders vergütet. Kann eine Eisenbahn, ein Postomnibus oder ein regelmäßig 
gehender Stellwagen benützt werden, so ist lediglich die Berechnung der Taxe 
letzter Classe dieser Fahrgelegenheiten nebst den wirklichen Auslagen für Gepäck- 
beförderung zulässig. 
7°
	        
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