Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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lostanweisungen. I Mittelst Postanweisungen können Zahlungen an einen bestimmten 
u. Im Allge- 
meinen. Empfänger 
a) im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den übrigen 
Ländern des Deutschen Reiches und mit Luxemburg — bis zu dem 
Betrage von 300 Mark einschließlich, 
b) im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn bis zu dem Beirage von 150 Mark 
durch die Briefpost bewirkt werden. 
II Die Gebühr ist von dem Absender zu entrichten und beträgt 
a) im. inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den unter Ia 
benannten Postgebieten für Zahlungen 
bis zu 100 Mark einschließlich — 20 Pfennig, 
über 100 bis 200 Mark „ — 30 Pfennig, 
über 200 bis 300 Mark „ — 40 Pfennig, 
b) im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn für Zahlungen 
bis zu 75 Mark einschließlich — 20 Pfennig, 
über 75 bis 150 Mark einschließlich — 40 Pfennig. 
III Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder 
nach dem dazu gehörigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr bis 
zur Zahlung von 300 Mark gleichmäßig — 20 Pfennig. 
IV. Für Postanweisungen auf Beträge bis zu 15 Mark, welche an die 
in PF. 6 bezeichneten Militärpersonen gerichtet und mit der für Brlefe an die- 
selben vorgeschriebenen besonderen Bezeichnung versehen sind, beträgt die Gebühr 
im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den übrigen Deutschen 
Staaten 10 Pfennig. Bei höheren Beträgen siud die oben angegebenen Gebühren 
zu entrichten. 
V Frei von dieser Gebühr sind nur jene Postanweisungen, welche von 
Personen oder Behörden aufgegeben werden, die für die betreffende Geldsendung 
selbst auf Grund der desfallsigen Verordnungen die Postportofreiheit anzusprechen 
haben. 
VI Zu den Postanweisungen werden gestempelte Formulare verwendet, 
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