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lostanweisungen. I Mittelst Postanweisungen können Zahlungen an einen bestimmten
u. Im Allge-
meinen. Empfänger
a) im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den übrigen
Ländern des Deutschen Reiches und mit Luxemburg — bis zu dem
Betrage von 300 Mark einschließlich,
b) im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn bis zu dem Beirage von 150 Mark
durch die Briefpost bewirkt werden.
II Die Gebühr ist von dem Absender zu entrichten und beträgt
a) im. inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den unter Ia
benannten Postgebieten für Zahlungen
bis zu 100 Mark einschließlich — 20 Pfennig,
über 100 bis 200 Mark „ — 30 Pfennig,
über 200 bis 300 Mark „ — 40 Pfennig,
b) im Verkehre mit Oesterreich-Ungarn für Zahlungen
bis zu 75 Mark einschließlich — 20 Pfennig,
über 75 bis 150 Mark einschließlich — 40 Pfennig.
III Für Postanweisungen, welche nach dem Orte der Aufgabepost oder
nach dem dazu gehörigen Landpostbezirke bestimmt sind, beträgt die Gebühr bis
zur Zahlung von 300 Mark gleichmäßig — 20 Pfennig.
IV. Für Postanweisungen auf Beträge bis zu 15 Mark, welche an die
in PF. 6 bezeichneten Militärpersonen gerichtet und mit der für Brlefe an die-
selben vorgeschriebenen besonderen Bezeichnung versehen sind, beträgt die Gebühr
im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den übrigen Deutschen
Staaten 10 Pfennig. Bei höheren Beträgen siud die oben angegebenen Gebühren
zu entrichten.
V Frei von dieser Gebühr sind nur jene Postanweisungen, welche von
Personen oder Behörden aufgegeben werden, die für die betreffende Geldsendung
selbst auf Grund der desfallsigen Verordnungen die Postportofreiheit anzusprechen
haben.
VI Zu den Postanweisungen werden gestempelte Formulare verwendet,
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