Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

für  welche  von  den  Postanstalten  nur  der  Nennwerth  des  darauf  befindlichen  Gebührenstempels
  erhoben  wird.

VII  Ungestempelte  Formulare  werden  gegen  Vergütung  von  5  Pfennig
für  je  10  Stück  abgegeben.

VIII  Ist  die  treffende  Gebühr  durch  den  Stempel  nicht  vollständig  gedeckt,
so  ist  der  fehlende  Betrag  in  Freimarken  von  dem  Absender  beizufügen.  —  Die
Ergänzungs-Marke  ist  neben  und  unter  dem  Stempel  aufzukleben.

IX  Für  alle  in  Bayern  zur  Aufgabe  gelangenden  Postanweisungen
kommen  ohne  Unterschied  des  Bestimmungsortes  dieselben  Formulare  zur  Anwendung.
  ·

X  Postanweisungen,  zu  denen  ein  ander  es  als  das  für  Bayern  bestimmte
  Formular  verwendet  ist,  können  nicht  abgesandt  werden.

XI  Die  Ausfüllung  der  Vorderseite  des  Formulars  —  mit  Ausnahme
der  für  die  Vormerkungen  der  Aufgabepost  bestimmten  unteren  Abtheilung  —  ist
Sache  des  Absenders,  und  hat  derselbe  hienach  den  Betrag  der  Einzahlung  ohne
Unterschied  des  Ortes,  wo  die  Auszahlung  erfolgen  soll,  in  Mark  und  Pfennig
Reichs-Währung,  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben,  sodann
die  Adresse  des  Empfängers  und  den  Bestimmungsort  genau  und  deutlich  anzugeben.

XII  Abänderungen  in  den  Angaben  der  Gelbbeträge,  sowie  Rasuren  sind
uzulässig

XIII  Der  dem  Formular  angehängte  Coupon  kann  von  dem  Absender
zu  schriftlichen  Mitthellungen  jeder  Art  benützt  und  vom  Adressaten  zurückbehalten
  werden;  ein  Brief  oder  eine  Postkarte  darf  jedoch  mit  der  Postanweisung
  nicht  vereinigt  werden.

XIV  Gestempelte  Formulare,  welche  entweder  von  dem  Absender  fehlerhaft
ausgefertigt  oder  sonst  unbrauchbar  geworden  sind,  haben  die  Postanstalten  gegen
Ersatz  von  1  Pfennig  pro  Stück  umzutauschen.

XV  Die  Einzahlung  kann  nur  auf  einen  bestimmten  Empfänger
geschehen.

XVI  Die  Uebertragung  der  Postanweisung  auf  einen  Dritten,  sowie  die
Einhebung  der  Summe  bei  einer  anderen  Postanstalt  als  jener  des  Bestimmungsortes
  ist  unzulässig.