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Beilage IV zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.*)
Erkenntniß des obersten Gerichtsbofes des Ksnigreichs vom 8. März 1876 in Sochen von 1. Adam,
2. Peter, 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos,
sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankeldach wegen Besitzstörung, hier den bejahen-
den Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen von 1. Adam, 2. Peter, 3.
Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich
von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden
Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolsstein
betresfend zu Recht:
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe.
Mit Gerichtsvollzieheracet vom 15. Juli 1874 erhob der Ackerer Adam Scheidt
von Olsbrücken und seine 3 Kinder Klage gegen die Gemeinde Frankelbach vor dem
Landgerichte Wolfstein, weil sie durch letztere im ruhigen Besitze einer im Banne von Frankel-
bach gelegenen an den gleichnamigen Bach anstosßtenden Wiese dadurch gestört worden, das:
die Gemeinde ein Stück von derselben längs des Frankelbaches habe abgraben und 3 auf
diesem Terrain befindlich gewesene Weidenbäume sich angeeignet habe. Das Begehren der
Kläger an das Gericht ging auf Schutz im ruhigen Besitze der Wiese, Untersagung sernerer
Störung an die Beklagte, Auflage an dieselbe die Wiese in ihrem früheren Zustande wieder
herzustellen oder aber im Unterlassungsfalle Ermächtigung der Kläger, solches auf Kosten der
Beklagten bethätigen zu lassen und Verurtheilung der letzteren zu einer Entschädigung von
15 fl. für die angeeigneten Weidenbäume.
Das k. Landgericht Wolfstein sprach durch Urtheil vom 7. August 1874 diesen Antrag,
jedoch unter Herabsetzung der Entschädiguag auf 10 fl. zu und verurtheilte die Beklagte in
die Kosten.
Es ist im Urtheile constatirt, daß die Beklagte anerkannt habe, daß das streitige Stück
Land durch das allmählige Anspülen von Erdtheilen an die Wiese der Kläger in gleicher Höhe
5 Beilage IV.—VII ausgegeben zu Müänchen den 7. Aprit 1876.
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