Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beilage IV zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.*) 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtsbofes des Ksnigreichs vom 8. März 1876 in Sochen von 1. Adam, 
2. Peter, 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, 
sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankeldach wegen Besitzstörung, hier den bejahen- 
den Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen von 1. Adam, 2. Peter, 3. 
Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich 
von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden 
Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolsstein 
betresfend zu Recht: 
daß in dieser Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründe. 
Mit Gerichtsvollzieheracet vom 15. Juli 1874 erhob der Ackerer Adam Scheidt 
von Olsbrücken und seine 3 Kinder Klage gegen die Gemeinde Frankelbach vor dem 
Landgerichte Wolfstein, weil sie durch letztere im ruhigen Besitze einer im Banne von Frankel- 
bach gelegenen an den gleichnamigen Bach anstosßtenden Wiese dadurch gestört worden, das: 
die Gemeinde ein Stück von derselben längs des Frankelbaches habe abgraben und 3 auf 
diesem Terrain befindlich gewesene Weidenbäume sich angeeignet habe. Das Begehren der 
Kläger an das Gericht ging auf Schutz im ruhigen Besitze der Wiese, Untersagung sernerer 
Störung an die Beklagte, Auflage an dieselbe die Wiese in ihrem früheren Zustande wieder 
herzustellen oder aber im Unterlassungsfalle Ermächtigung der Kläger, solches auf Kosten der 
Beklagten bethätigen zu lassen und Verurtheilung der letzteren zu einer Entschädigung von 
15 fl. für die angeeigneten Weidenbäume. 
Das k. Landgericht Wolfstein sprach durch Urtheil vom 7. August 1874 diesen Antrag, 
jedoch unter Herabsetzung der Entschädiguag auf 10 fl. zu und verurtheilte die Beklagte in 
die Kosten. 
Es ist im Urtheile constatirt, daß die Beklagte anerkannt habe, daß das streitige Stück 
Land durch das allmählige Anspülen von Erdtheilen an die Wiese der Kläger in gleicher Höhe 
5 Beilage IV.—VII ausgegeben zu Müänchen den 7. Aprit 1876. 
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