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mit dieser entstanden und von denselben gleichwie die Wiese bebaut und benützt worden sei,
daß aber die Beklagte behaupte, zur Zurücknahme diefer Fläche und den darauf befindlichen
Weidenbäumen befugt und deßhalb nicht entschädigungspflichtig zu sein, weil der Besitz der Kläger
nur ein prekärer sei, indem die Fläche zum Frankelbache gehöre, der früher dort geflossen
und welcher öffentliches Eigenthum sei.
Das k. Landgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß sowohl
nach den Bestimmungen des Civilgesetzbuches, als wie nach denen des Gesetzes vom 28. Mai
1852 über die Benützung des Wassers derartige Landansätze dem Eigenthümer des Ufers
zuwüchsen, der Besitz der Rläger sich daher gegebenen Falls nicht auf ein unersitzbares, dem
Verkehre entzogenes Object erstrecke und nicht kraft Gesetzes deshalb als prekär betrachter
werden müsse; daß daher die Rläger, da sie den gesetzlich geforderten Annalbesitz hätten, hierin
zu schützen wären; daß auch oie Störung durch die Gemeinde eine widerrechtliche sei, weil
sie sich eigenmächtig fremdes Eigenthum angeeignet habe.
Gegen dieses der Gemeinde Frankelbach durch Gerichtsvollzieheract vom 1. September
1874 zugestellte Urtheil regte die k. Regierung der Pfalz mittels Schreiben vom 13. Sep#-
tember 1874 an den Oberstaatsanwalt am k. Appellationsgerichte in Zweibrücken den Com-
petenzconflict an, indem sie für die Entscheidung mit Ausnahme der für die Weidenbäume
zugesprochenen Entschädigung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde in Anspruch nahm,
welches Begehren näher begründet und im wesentlichen darauf gestützt wird, daß es sich hier
um den Vollzug eines der Gemeindeverwaltung von dem k. Bezirksamte Kusel in zuständiger
Weise gegebenen Auftrags zur Veranlassung der Bachreinigung, also um eine Verwaltungs-
sache handle, worüber zu erkennen schon nach allgemeinen Grundsätzen und hier insbesondere
in Rücksicht auf die Bestimmungen des Art. 47 und ff. des schon genannten Gesetzes vom
28. Mai 1852 die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
In Folge dieser Ertlärung wurde das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bethätigt und
kamen sodann die Acten in Vorlage; eine Denkschrift der Kläger oder der Beklagten wurde
denselben nicht beigegeben.
Nach Aufruf der Sache in heutiger Sitzung erstattete der zum Referenten ernamnte
Nath am obersten Gerichtshof, Zinkgraf, Vortrag, es erhielt sodann der als Vertreter
für den Kläger Adam Scheidt und Genossen erschienene Substitut des k. Advocaten von
Sedelmair in München, Rechtsconcipient Prenner, das Wort, welcher unter näherer Begrün-
dung Antrag stellte, die Gerichte für zuständig erklären zu wollen. Der k. Generalstaats-