Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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mit dieser entstanden und von denselben gleichwie die Wiese bebaut und benützt worden sei, 
daß aber die Beklagte behaupte, zur Zurücknahme diefer Fläche und den darauf befindlichen 
Weidenbäumen befugt und deßhalb nicht entschädigungspflichtig zu sein, weil der Besitz der Kläger 
nur ein prekärer sei, indem die Fläche zum Frankelbache gehöre, der früher dort geflossen 
und welcher öffentliches Eigenthum sei. 
Das k. Landgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß sowohl 
nach den Bestimmungen des Civilgesetzbuches, als wie nach denen des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 über die Benützung des Wassers derartige Landansätze dem Eigenthümer des Ufers 
zuwüchsen, der Besitz der Rläger sich daher gegebenen Falls nicht auf ein unersitzbares, dem 
Verkehre entzogenes Object erstrecke und nicht kraft Gesetzes deshalb als prekär betrachter 
werden müsse; daß daher die Rläger, da sie den gesetzlich geforderten Annalbesitz hätten, hierin 
zu schützen wären; daß auch oie Störung durch die Gemeinde eine widerrechtliche sei, weil 
sie sich eigenmächtig fremdes Eigenthum angeeignet habe. 
Gegen dieses der Gemeinde Frankelbach durch Gerichtsvollzieheract vom 1. September 
1874 zugestellte Urtheil regte die k. Regierung der Pfalz mittels Schreiben vom 13. Sep#- 
tember 1874 an den Oberstaatsanwalt am k. Appellationsgerichte in Zweibrücken den Com- 
petenzconflict an, indem sie für die Entscheidung mit Ausnahme der für die Weidenbäume 
zugesprochenen Entschädigung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde in Anspruch nahm, 
welches Begehren näher begründet und im wesentlichen darauf gestützt wird, daß es sich hier 
um den Vollzug eines der Gemeindeverwaltung von dem k. Bezirksamte Kusel in zuständiger 
Weise gegebenen Auftrags zur Veranlassung der Bachreinigung, also um eine Verwaltungs- 
sache handle, worüber zu erkennen schon nach allgemeinen Grundsätzen und hier insbesondere 
in Rücksicht auf die Bestimmungen des Art. 47 und ff. des schon genannten Gesetzes vom 
28. Mai 1852 die Verwaltungsbehörden zuständig seien. 
In Folge dieser Ertlärung wurde das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bethätigt und 
kamen sodann die Acten in Vorlage; eine Denkschrift der Kläger oder der Beklagten wurde 
denselben nicht beigegeben. 
Nach Aufruf der Sache in heutiger Sitzung erstattete der zum Referenten ernamnte 
Nath am obersten Gerichtshof, Zinkgraf, Vortrag, es erhielt sodann der als Vertreter 
für den Kläger Adam Scheidt und Genossen erschienene Substitut des k. Advocaten von 
Sedelmair in München, Rechtsconcipient Prenner, das Wort, welcher unter näherer Begrün- 
dung Antrag stellte, die Gerichte für zuständig erklären zu wollen. Der k. Generalstaats-
	        
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