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Beilage V zun Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.
Erkenntniß des obersten Gerichtsboscs des Königreiches vom 8. März 1876 in Sachen deo
Johann Schsn, Fabrikdirector in- Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Ge-
nossen wegen Vergütung von Bauholz, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung
der Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von VBayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen von Johann Schön, Fabrik-
director in Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Genossen wegen Ver-
gütung von Bauholz, hier den bejahenden Compctenzconflict zwischen der k. Regierung der
Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betreffend, zu Recht:
baß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Gründe.
Der Stadt Kaiserslautern und 21 anderen Gemeinden der sogenannten Reichs-
waldgenossenschaft, beziehungsweise deren Einwohnern, stehen auf Grund alter Urkunden mehr-
fache Berechtigungen in dem in deren Nähe liegenden, dem Staate gehörigen sogenannten
Reichswalde zu, hierunter auch diejenige auf Bauholz.
Nachdem schon unter'm 16. August 1763 zur Schlichtung damaliger Streitigkeiten
zwischen diesen und der Hofkammer der Kurpfalz bezügliche Abkommen verbrieft worden waren,
wurde durch notariellen Vergleich vom 3. September 1839 zwischen dem k. bayerischen Aerar
und den berechtigten Gemeinden zur Regelung dieser Berechtigungen vereinbart, daß sämmtliche
aus dem Betriebe des Reichswaldes jährlich anufallende Hauptforstnutzungen in zwei möglichsi
gleiche Hälften getheilt werden, wovon die eine Hälfte nach Verloosung den Gemeinden als
Aequivalent ihrer Holzberechtigungen, die andere Hälfte aber dem k. Aerar zufallen solle und
es behielten sich in diesem Vergleiche die berechtigten Gemeinden vor, unter sich ein besonderes
Reglement, namentlich über die Vertheilung des ihnen zufallenden Bau= und Nutzholzes mit
Genehmigung der Obercuratelbehörde zu treffen.
Letzteres — am 14. Juni 1340 definitiv abgeschlossen — setzt bezüglich des Bauholz=
bezuges, um, wie in §. 1 gesagt ist, „die Mißstände, welche bei einer Naturalvertheilung
stattfinden, zu vermeiden und um alle Unterschleife zu verhüten“ fest, daß die Gesammtheit
des allen berechtigten Gemeinden anfallenden Bau= und Nutzholzes öffentlich an den Meist-