Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

24 
Beilage V zun Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtsboscs des Königreiches vom 8. März 1876 in Sachen deo 
Johann Schsn, Fabrikdirector in- Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Ge- 
nossen wegen Vergütung von Bauholz, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung 
der Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von VBayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen von Johann Schön, Fabrik- 
director in Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Genossen wegen Ver- 
gütung von Bauholz, hier den bejahenden Compctenzconflict zwischen der k. Regierung der 
Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betreffend, zu Recht: 
baß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig sind. 
Gründe. 
Der Stadt Kaiserslautern und 21 anderen Gemeinden der sogenannten Reichs- 
waldgenossenschaft, beziehungsweise deren Einwohnern, stehen auf Grund alter Urkunden mehr- 
fache Berechtigungen in dem in deren Nähe liegenden, dem Staate gehörigen sogenannten 
Reichswalde zu, hierunter auch diejenige auf Bauholz. 
Nachdem schon unter'm 16. August 1763 zur Schlichtung damaliger Streitigkeiten 
zwischen diesen und der Hofkammer der Kurpfalz bezügliche Abkommen verbrieft worden waren, 
wurde durch notariellen Vergleich vom 3. September 1839 zwischen dem k. bayerischen Aerar 
und den berechtigten Gemeinden zur Regelung dieser Berechtigungen vereinbart, daß sämmtliche 
aus dem Betriebe des Reichswaldes jährlich anufallende Hauptforstnutzungen in zwei möglichsi 
gleiche Hälften getheilt werden, wovon die eine Hälfte nach Verloosung den Gemeinden als 
Aequivalent ihrer Holzberechtigungen, die andere Hälfte aber dem k. Aerar zufallen solle und 
es behielten sich in diesem Vergleiche die berechtigten Gemeinden vor, unter sich ein besonderes 
Reglement, namentlich über die Vertheilung des ihnen zufallenden Bau= und Nutzholzes mit 
Genehmigung der Obercuratelbehörde zu treffen. 
Letzteres — am 14. Juni 1340 definitiv abgeschlossen — setzt bezüglich des Bauholz= 
bezuges, um, wie in §. 1 gesagt ist, „die Mißstände, welche bei einer Naturalvertheilung 
stattfinden, zu vermeiden und um alle Unterschleife zu verhüten“ fest, daß die Gesammtheit 
des allen berechtigten Gemeinden anfallenden Bau= und Nutzholzes öffentlich an den Meist-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.