Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beilage VIII zum Gesetz-und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876.") 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Könlgreichs vom 22. Mai 1876 in Sachen des Joseph 
Waldhier, Bauers in Osterholzen und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Streurechts, hier den 
bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und 
dem k. Bezirksgericht Landshut betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in Sachen des Joseph Waldhier, Bauers 
in Osterholzen und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Streurechts, hier den bejahenden 
Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem 
k. Bezirksgericht Landshut betreffend, zu Recht: 
daß in vorliegender Sache ein bejahender Competenzconflict zwischen Gerichten und 
Verwaltungsbehörden nicht gegeben sei. 
Gründe. 
Durch rechtskräftiges Erkenntniß des k. Appellationsgerichts von Niederbayern vom 
7. October 1848 wurde ausgesprochen, daß den Bauern Roman Schuster von Randeck, 
Johann Goisl von Eisensdorf und Joseph Waldhier von Osterholzen das Recht zustehe, 
aus den zur ehemaligen Malteserkommende Randeck gehörigen, im Jahre 1826 an das 
k. Aerar übergegangenen Waldungen und zwar den ihnen zunächst gelegenen die zum Betriebe 
ihrer Feldwirthschaft nöthige Streu gegen eine jährliche Abgabe von 2 Metzen Streuhaber 
zu beziehen. 
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß den Klägern ein fires Quantum 
nicht zugesprochen werden konnte, weil die Kläger nicht bewiesen und nicht zu beweisen hatten, 
daß sie jährlich eine fire Quantität Rechstreu bezogen haben. Ihr Bezugsrecht richte sich 
nach dem jeweiligen Bedürfnisse, jedoch dergestalt, daß sie den Bestand ihrer Anwesen nicht 
willkürlich vergrößern dürfen. Da sich das Streurecht nach den verschiedenen Zeiten, Cultur- 
methoden verschieden gestalten könne, so müssen die Berechtigten bei der Wandelbarkeit ihres 
Bedürfnisses seinerzeit, wenn es sich um die Ausübung ihres Rechtes handelt, den Nachweis 
des wirklichen Bedürfnisses liefern, was ihnen um so leichter sein könne, als es sich dann 
nur mehr um den Vollzug des vorliegenden Erkenntnisses handeln könne. 
Bl. f. R-A Rd. 8 S. 411. 
5) Beilage vVIIIN ansgegeben zu München am 3. Juli 1876.
	        
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