Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntniß erhoben Joseph Waldhier, Joseph Goisl, 
Besitznachfolger des Joh. Goisl und Michael Englmann als Besitznachfolger des Roman 
Schuster unter'm 6./12. October 1871 Klage gegen den k. Fiscus wegen Streurechts 
zum k. Bezirksgerichte Landshut mit den Behauptungen, es sei vom k. Forstamte, beziehungs- 
weise von dem mit der Abgabe der Forstproducte betrauten k. Oberförster ihrem wirklichen 
Bedürfnisse an Streu Rechnung getragen worden bis auf die letzteren 6 bis 7 Jahre. Seit- 
dem bekunde die k. Forstbehörde im einseitigen Vorgehen das Bestreben, die Abgabe von 
Rechstreu nicht blos überhaupt an ein Firum zu binden, sondern auch dieses Firum auf ein 
das Bedürfniß der Berechtigten nicht mehr deckendes Maß zu stellen Der k. Oberförster 
verweigere ihnen mehr als 30 Haufen von je 196 Kubikfuß für jeden Berechtigten abzu- 
geben; ihr Bedarf, der wandelbar sei, erfordere aber bel dem Umfange ihrer Anwesen von 
je 50—60 Tagw. Feld= und Wiesgrund und einem durchschnittlichen Viehstande von 15 bis 
17 Stück Rindvieh bei höchster Sparsamkeit in der Düngung, sowie bei Verwendung von 
Holzabfällen und dergleichen zur Einstreuung und Düngerbereitung ein Minimum an Rechstreu 
von wöchentlich einem Haufen obigen Umfanges, sohin im Jahre 52 Haufen, deren Abgabe 
die nachhaltige Bewirthschaftung der verpflichteten Waldungen nicht beeinträchtige, weshalb sie 
vorbehaltlich des durch besondere Umstände bedingten Mehrbedarfs jährlich wenigstens 52 Haufen 
Rechstreu aus den verpflichteten Waldungen zu beanspruchen haben, und, da ihnen auf dem 
Verwaltungswege kein Bescheid geworden, die Bitte stellen, Urtheil dahin zu erlassen, es habe 
der k. Fiscus, hier die ihn vertretende k. Forstbehörde ein Bedürfniß der Kläger an Rech- 
streu für Bewirthschaftung ihrer Anwesen für jeden auf ein Minimalquantum jährlich von 52 
Haufen à 196 Kubikfuß anzuerkennen und den Klägern dieses Minimalquantum vorbehaltlich 
etwaigen nachweisbaren Mehrbedarfs aus den in Frage stehenden Waldungen anzuweisen. 
In dem motivirten Antrage des k. Regierungs-Fiscalates vom 30. November 1871 
wird entgegnet, daß die Gerichte wohl zuständig seien, den Bedarf der Kläger an Streu nach 
Maßgabe des appellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 7. October 1848 festzusetzen, keines- 
wegs aber auch die Anweisung der Forstbehörde zur thatsächlichen Abgabe des liquid gestellten 
Bedarfs zu decretiren. Es wird dann der Klagsanspruch bekämpft und beigefügt, daß der 
sofortigen Zurückweisung des Klagspetitums insoweit entgegengesehen werde, als dasselbe in 
die der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde vorbehaltene Frage der Leistungsfähigkeit der 
belasteten Waldungen hinübergreife. Die Waldungen könnten mehr als das bisherige Quantum 
von 30,6 Fuder zu 196 C“ für eines der klägerischen Anwesen nicht leisten. Es werde auf-
	        
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