Beil. VIII. 47
von Seite der 3 Forstberechtigten unter'm 11./14. October 1875 mit dem Antrage, die von
der kgl. Negierung von Niederbayern, Kammer des Innern, geschehene Anregung des Com-
petenzconflictes als verspätet, eventuell als unbegründet zurückzuweisen.
Nach dem Aufrufe der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung, in welcher für die
Kläger Joseph Waldhier und Genossen der Rechtsconcipient Lippmann, Substitut des
k. Advokaten Burkhard in Landshut und für den beklagten k. Fiscus der k. Regierungs-
und Fiscalrath Kayser in Landshut erschienen ist, wurde von dem zum Berichterstatter er-
nannten Rathe Dirrigl Vortrag erstattet, worauf die eben genannten Vertreter der Parteien
ihre in den vorerwähnten Denkschriften gestellten Anträge wiederholten und sodann der
k. Generalstaatsanwalt beantragte, auszusprechen, daß in der Sache die Verwaltungsbehörden
zuständig seien.
Die richterliche Würdigung der Sache hat Folgendes ergeben:
Der von J. Waldhier und Genossen gegen den k. Fiscus angestrengte Prozeß hat die
Liquidation ihres Bedarfes an Rechstren zum Gegenstande, welche sie inhaltlich des rechts-
kräftigen appellgerichtlichen Urtheils vom 7. October 1848 aus den ärarialischen Waldungen
nach dem Bedürfnisse ihrer Anwesen, zum Betriebe ihrer Feldwirthschaft zu beziehen be-
rechtigt sind.
Da der k. Fiscus das Streubedürfniß der Berechtigten nicht in dem von diesen be-
anspruchten Umfange anerkennt, so haben die Berechtigten das Gericht mit einer Liquidation
des Quantums ihres Bedarfes angegangen, damit ihnen das benöthigte Streuquantum gericht-
lich zugesprochen werde. Sie haben, um ihr Streubedürfniß darzulegen, die Größe ihrer
Anwesen nach der Tagwerkzahl, die Beschaffenheit des Bodens ihrer Grundstücke und die
Größe ihres Viehstandes angeführt, auf der Grundlage dieser Factoren ihr wöchentliches
Streuquantum zu begründen versucht und ihre Klagsbitte auf ein Minimum von jährlich 52
Haufen Rechstreu A 196 C“ vorbehaltlich nachweisbaren Mehrbedarfes gerichtet. Sie ver-
langen somit kein dauernd gleich großes, sondern ein nach ihrem jeweiligen Bedürfnisse be-
messenes Streuquantum, welches sich erhöhen und vermindern kann.
Wie über das Recht selbst, so haben auch über das Quantum die Gerichte nach Art. 27
Abs. 5 des Forstgesetzes zu entscheiden.
Es ist zwar in der Zuerkennung des ungemessenen Forstrechtes, insoferne das Bedürfniß
der herrschenden Grundstücke maßgebend ist, auch ein Ausspruch über den Umfang des Rechtes
enthalten. Allein dieser generelle Ausspruch enthält nur den Rahmen, innerhalb welchem sich