Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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v. Leinfelder, Ministerialrath, Dr. Langlois 1, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Hecken- 
lauer, Ministerialrath, Dirrigl, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Haubenschmied, 
Generalstaatsanwalt und Mayrhofer, Untergerichtsschreiber. 
(Unterschrieben sind:) 
Dr. von Ueumayr. 
Mayrhofer. 
Beilage I zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1876. 
  
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreichs vom 22. Mai 1876 in der Streitsache der 
Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Flscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den 
belahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirksgerichte 
Ansbach betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreichs in der Streitsache der Kirchengemeinde 
Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den be- 
jahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirks- 
gerichte Ansbach betreffend, zu Recht: 
daß in vorliegender Sache ein bejahender Competenzconflict zwischen Gerichten und 
Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei. 
Gründe. 
Die Kirchengemeinde Feuchtwangen behauptet in ihrer gegen den k. Fiscus vor 
dem Bezirksgerichte Ansbach erhobenen Klage vom 18. März 1875, daß der k. Fiscus 
verpflichtet sei, die Brandversicherungsbeiträge für die Cultusgebäude in Feuchtwangen, im 
Fall die Hauptkirchenstiftung dortselbst gänzlich oder theilweise unfähig wäre, diese Beiträge 
zu zahlen, solche zu entrichten und verlangt richterlichen Ausspruch über diese Verpflichtung 
und darüber, daß der k. Fiscus nicht berechtigt sei, bezüglich der ihm von der Hauptkirchen- 
stiftung Feuchtwangen zu ersetzenden Brandversicherungsbeiträge und Prozeßkosten die 
Kirchengemeinde Feuchtwangen in Anspruch zu nehmen.
	        
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