Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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und auf deren Adreßseite mit Blaustift oder in Portomarken ausgesetzte Porto, 
für die Zustellung selbst aber ohne Unterschied, ob die Versendung frankirt oder 
unfrankirt erfolgte, eine besondere Gebühr nicht zu entrichten. 
III. Die Aushändigung der Sendung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn 
die Zahlung der Posigefälle erfolgt ist, es sei denn, daß eine terminweise Ab- 
rechnung darüber zwischen der Postanstalt uud dem Adressaten verabredet wäre. 
(Vgl. P.-T.-G. F. 6). 
IV Kann wegen momentaner Zahlungsunfähigkeit des Adressaten die 
Ueberlieferung der Sendung nicht erfolgen, so wird letztere 3 Tage lang bei der 
Expedition hinterlegt und nach Umfluß dieser Zeit im NichteinlSsungsfalle an 
den Aufgabeort zurückgesandt. 
V Die Zustellung ersolgt in der Regel än den Adressaten selbst oder an 
dessen legitimirten Stellvertreter. 
VI. Als berechtigt zur Empfangnahme ohne besondere Bevollmächtigung 
werden nächst dem Adressaten dessen Familienglieder oder in der Familie lebende 
Verwantte angesehen, es sei denn, daß von dem Aodressaten eine gegentheilige 
schriftliche Bestimmung bei der Postanstalt hinterlegt ist. 
VII Soll die Abgabe an einen Dritten erfolgen, so hat der Adressat die 
Bevollmächtigung desselben an die Postanstalt schriftlich abzugeben. 
VIII Die gleiche Bestimmung findet Anwendung, wenn bei Corporationen, 
Stiftungen, öffentlichen Anstalten und Behörden die Zustellung nicht an den Vor- 
stand oder an den kraft seines Amtes dazu berufenen Beamten, sondern an einen 
Dritten zu geschehen hat. 
IX. Die Zustellung von Sendungen an Militärpersonen, Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. sowie an Kranke in öffentlichen Krankenan- 
stolten erfolgt nach Maßgabe der mit den Militärbehörden, mit den Vorstehern 
der Erziehungsanstalten 2c. getroffenen Abkommen an die hienach zur Empfang- 
nahme beauftragten Personen. 
IX In Abwesenheit des Adressaten oder der nach vorstehenden Bestimmungen 
legitimirten Stellvertreter desselben werden gewöhnliche Briefe, Drucksachen 
und Waarenproben auch an Dienstboten oder sonstige Haus= und Geschäftsange-
	        
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