Beil. XIII. 79
Es wird dann auf Grund der Stiftungsurkunde deducirt, daß die zweiteheliche Descen-
denz des Grafen Matthäus von Joner mit der erstehelichen zum Genusse der Stiftung in
ihren beiden Richtungen berufen, die Administratoren aber berechtigt seien, der bezugsbedürftigen
erstehelichen Descendenz den Vorzug zu geben, und daß da, wo der Stifter, dem Ermessen
der Administratoren Spielraum gegeben, von einem gerichtlich zu erzwingenden Rechte nicht
gesprochen werden könne; daß die Administratoren zwar vom Gerichte gezwungen werden
könnten, über Präsentationsgesuche berufener Verwandter eine Entscheidung zu geben, daß es
aber vor die Administratiobehörde gehöre, zu prüfen, ob ein bewilligender oder ablehnender
Bescheid den von den Stiftern gesetzten Bedingungen entspreche. Darum müsse die Feststel-
lung der Berechtigung der Familie von Pechmann auf das, was nach der Stiftung über
dem Ermessen der Administratoren stehe, beschränkt werden.
Auf Berufung des Klägers, welcher sich die Beklagten anschlossen, erkannte das k.
Appellationsgericht in München am 3. November 1874:
Das Urtheil des k. Bezirksgericht München I. J. vom 18. Dezember 1873 wird
wegen Unzuständigkeit dieses Gerichtes aufgehoben und die Klage vom 27. April 1873 ab-
gewiesen unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges
aus folgenden Gründen: Nach der Klage sollen die Gerichte eine angeblich falsche Auffassung
des Inhaltes der Stiftungsurkunde seitens der Administratoren als umrichtig erklären und
diesen auflegen, die Tochter des Klägers zum Bezuge einer bestimmten Summe zu präsentiren.
Eine solche Entscheidung stehe aber den Gerichten nicht zu. Die Stiftungsadministratoren
bewegen sich ausschließlich in einer durch das öffentliche Recht begrenzten Thätigkeit und et-
waige Fehltritte derselben haben ihre Correctur blos im Verwaltungswege durch die Ober-
aufsicht zu finden. Ein Streitfall würde sich erst dann ergeben, wenn die beiderseitigen Prä-
tendenten sich gegenseitig das Recht auf einen Bezug angefochten haben würden.
Dieses Urtheil wurde in Folge Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers durch oberstrichterliches
Urtheil vom 8. Mai 1875 vernichtet und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Ab-
urtheilung in der Hauptsache an dasselbe k. Appell-Gericht zurückverwiesen, weil die Gerichts-
zuständigkeit in II. Instanz durchaus verneint worden sei.
Die Stiftung, welche von den Stiftern zu ihren Lebzeiten in's Leben gerufen wurde,
verdanke ihre Entstehung einer Schenkung, wobei die Stifter als die Schenkgeber die in der
Stiftungsurkunde bedachten Verwandten und Verschwägerten, wenn diese auch nur generell