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denten im Allgemeinen und in der Regel ein privatrechtliches, was in der Entschließung des
k. Staatsministeriums der Justiz vom 29. October 1814 (Döllinger Bd. 11 S. 1742) aus-
gesprochen und immer so gehalten worden sei, (O. A. G. Erk. v. 17. Nov. 1856 R. Bl.
S. 1140.)
Das Verhältniß der Nachkommen des Grafen von Joner zu der von Wämpel'schen
Stiftung überhaupt und das Verhältniß der erstehelichen und der zweitehelichen Nachkommen
des Grafen von Joner unter einander bezüglich ihrer Berechtigung zur Präsentation zu
Stipendien oder Aussteuerungen sei daher ein privatrechtliches. Es seien daher zur Entschei-
dung dieser Civilproceßsache die Gerichte zuständig insoweit als Frhr. von Pechmann geltend
mache, daß seine aus der zweiten Ehe des Grafen Joner mit Maria Regina von Rehm
abstammende Familie zum Bezuge von Stipendien und Aussteuern berechtigt sei.
Ein weiterer Anspruch des Klägers gehe dahin, auszusprechen, daß die verklagten Ad-
ministratoren schuldig seien, ihn für seine verheirathete Tochter zu der üblichen Aussteuer zu
500 fl. vorzuschlagen und ihm diese Summe nebst Verzugszinsen zu bezahlen.
Nach den Stiftungssatzungen hänge es in den einzelnen vorkommenden Fällen vom
facultativen Ermessen der Administratoren ab, ob und welche der concurrirrenden Personen
nach der Intention der Stiftung durch ein Stipendium oder eine Aussteuer unterstützt werden
sollen uud deßhalb haben die Abkömmlinge des Grafen von Joner kein klagbares Recht
hierauf. Deßhalb sei aber der Beklagte noch nicht der Willkür der Administratoren preis-
gegeben, denn nach den oben angeführten Normen stehe den Administrativstellen die Aufsicht
auf die Familienstiftungen insbesonders darüber zu, das die Stiftungsadministratoren nicht
gegen den Stiftungszweck handeln. Diese Stellen haben die Gewährung von Aussteuern nur
für solche präsentirte Töchter zu bestätigen, bei welchen alle in der Stiftungsurkunde be-
zeichneten Voraussetzungen gegeben sind und haben die Einhaltung der in der Stiftung ge-
troffenen Anordnungen nöthigenfalls durch Zwangsmaßregeln herbeizuführen.
Es müsse somit dem k. Bezirksgerichte München 1/J. und dem obersten Gerichtshofe
beigepflichtet und in dieser Beziehung die Berufung des Klägers, worin beantragt worden,
auszusprechen, die Beklagten seien schuldig, den Kläger für seine Tochter Anna zur üblichen
Aussteuer zu 500 fl. vorzuschlagen, und ebenso der Anschließungsantrag der Beklagten, die
Klage durchaus wegen Unzuständigkeit der Gerichte abzuweisen, als unbegründet verworfen werden.
Der k. Advocat Dr. Gundermann regte hierauf als Anwalt des Klägers am 23. Juni
1876 einen negativen Compenzconflict an, weil die Verwaltungsbehörden und die Gerichte