Beil. XIII. 83
sich weigern, dem Antrage des Klägers bezüglich der Aussteuer seiner Tochter zu entsprechen
und stellte den Antrag, zu erkennen, daß im vorliegenden Falle zur Entscheidung die Gerichte
zuständig seien.
Das k. Bezirksgericht München I.,J. instruirte den Competenzconflict.
Der Anwalt der Beklagten, k. Advocat Berghofer, beantragte in seiner Deukschrift vom
8. Juli 1876, den Antrag des Freiherrn Wilhelm von Pechmann auf Entscheidung eines
Competenzconflictes als unzulässig abzuweisen.
Die k. Regierung von Oberbayern erwiderte dem k. Bezirksgerichte München l. J.
auf den Bericht über die Anregung des Competenzconflictes unterm 4/6 Juli 1876 unter
Bezugnahme auf die Regierungsentschließung vom 21. Mai 1872 und die Ministerialent-
schließung vom 25. December 1872, daß zur Abgabe einer weiteren Erklärung für die k.
Regierung kein Anlaß bestehe.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Referenten
ernannte Rath Dirrigl Vortrag, worauf der k. Advocat Dr Gundermann seinen Antrag
näher begründete.
Der k. Oberstaatsanwalt stellte den Antrag auszusprechen, daß ein verneinender Com-
petenzconflict zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht gegeben sei.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen, da weder die Gerichte noch die Verwaltungs-
stellen ihre Zuständigkeit ablehnten, sondern die Gerichte sich für competent erklärten insoweit
ein civilrechtlicher, im Civilprocesse zu verfolgender Anspruch vorliegt, und die Verwaltungs-
stellen ihre Zuständigkeit anerkennen, insoweit die Sache das Verwaltungsgebiet berührt.
Die Klage des Freiherrn Wilhelm von Pechmann war darauf gerichtet, auszusprechen:
1. die beklagten Stiftungsadministratoren seien schuldig, den Anspruch des Klägers auf
die freiherrlich von Wämpel'sche Stiftung anzuerkennen;
2. die Administratoren haben den Kläger zu einem Aussteuerbetrage von 500 fl. für
seine Tochter Anna zu präsentiren.
Die erste Klagsbitte hat die Berechtigung zum Stiftungsgenusse präsentirt zu werden,
die Concurrenzfähigkeit, zum Gegenstande, und in der Ministerialentschließung vom 25. De-
zember 1872 wurde ausgesprochen, daß die in der Stiftungsurkunde begründeten Rechte, zu
präsentiren und präsentirt zu werden, rein privatrechtlicher Natur geblieben seien, daher die
Entscheidung hierüber den zuständigen Civilgerichten zu überlassen sei.
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