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19.
Die Apotheker sind verpflichtet:
1. sich alles Ordinirens unbedingt zu enthalten;
2. innerhalb der Grenzen der in §. 11 aufgestellten Verpflichtung jede Arznei nach
ärztlicher Ordination unweigerlich zu bereiten und abzugeben, und zwar auch an Personen,
welche mit der Bezahlung von früher bezogenen Arzneien im Rückstande sind, wenn die Ab-
gabe vom Arzte als dringend bezeichnet wird; "
3. Recepte, welche solche Mittel enthalten, die in der Tabelle B und C der Phar-
macopoea Germanica aufgeführt sind, nur dann zu fertigen oder fertigen zu lassen, wenn
der Name des verordnenden Arztes, das Datum der Verordnung, sowie die Gebrauchsan-
weisung deutlich geschrieben sind;
4. Repetitionen heftig wirkender Arzneien, z. B. von Brechmitteln, Atropinlösungen,
Morphium-Injectionen, stärkeren Morphium-Arzneien und Chloralhydrat, sowie der auf
Rechnung öffentlicher Anstalten verschriebenen Arzneien nur auf schriftliche ärztliche Anordnung
auszuführen; .
5. im Falle ein Arzt größere Gaben eines Arzneimittels, als die im Anhange zur
Pharmacopoea Germanica (Tabelle A) als die höchsten aufgeführten ohne Hinzufügung
des Zeichens ! verordnet, sich über die Zulässigkeit der Abgabe der Arznei zunächst mit dem
Arzte, welcher das Recept verschrieb, oder im Bedürfnißfalle mit einem andern Arzte zu
benehmen;
6. bei der Abgabe der auf ärztliche Anordnung bereiteten Arzneien die auf dem Re-
cepte bemerkte Gebrauchs-Anweisung auf der Signatur anzuführen und zu der letzteren bei
Arzneien zu innerlichem Gebrauche weißes, bei Arzneien zu äußerlichem Gebrauche hiegegen
rothes Papier zu verwenden;
7. die Recepte von Personen, welche notorisch nicht zu den berechtigten Medicinal-
personen gehören, sowie Recepte, aus deren Fassung anzunehmen ist, daß sie nicht von einer
berechtigten Medicinalperson herrühren, unbedingt zurückzuweisen.
S. 20.
Die Apothekenbesitzer, welche sich neben der allopathischen auch mit einer homöopathischen
Officin versehen, dürfen zwar durch einen und denselben Apothekergehilfen allopathische und