Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Das Absolutorialzeugniß wird nur jenen Schülern ausgestellt, welche die Prüfuug be- 
standen haben; dasselbe hat zugleich über das Betragen und den Fleiß des Abiturienten, 
über den Grad seiner in den einzelnen Fächern erworbenen Kenntnisse, sowie über dessen 
gesammten Bildungsstand ein in Worten auszudrückendes Urtheil zu enthalten. Dabei ist 
zunächst von den Ergebnissen der Absolutorialprüfung auszugehen; es sind aber auch die 
während der Schulzeit an dem Examinanden gemachten Beobachtungen zu berücksichtigen. 
Das Prüfungszeugniß, welches nach dem in Anlage III beigefügten Muster auszustellen 
ist, wird con dem Ministerialcommissär und dem Rector der Realschule gegebenenfalls (§. 18 
Absatz 3) von letzterem allein unterzeichnet. 
Einem Schüler, welcher nach dem Grade der in der Prüfung dargelegten Kenntnisse 
das Ziel der Realschule nicht erreicht hat, kann das Absolntorialzengniß nicht ertheilt werden; 
insbesondere muß einem Eraminanden, welcher im Deutschen und überdies noch in drei 
der nachbezeichneten Lehrgegenstände (Religion, Französisch. Englisch. Geschichte mit Geographie, 
Mathematis, Physik mit Chemie, Zeichnen oder Handelskunde) die Censur „Ungenügend“ 
erhalten oder nur in einem Gegenstande völlige Unwissenheit an den Toag gelegt hat, 
das Absolutorium verweigert werden. 
Derartige Schüler erhalten auf Verlangen eine Bestätigung darüber, daß sie an der 
Prüfung theilgenommen, dieselbe aber nicht bestanden haben. 
Dem Vorstande der Prüfungscommission steht wie jedem Mitgliede derselben ein Votum 
zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Die Religionslehrer sind 
selbstoerständlich nur bezüglich der Schüler ihrer Confession stimmberechtigt. Bezüglich. der 
Endabstimmung ist dem Ministerialcommissär, wenn er glaubt, daß der gefaßte Majoritäts- 
beschluß auf irrigen Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. 
In diesem Falle sind die Acten dem k. Staatsministerim des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen. 
8. 24. 
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, können nur einmal noch, nach 
Ablauf eines Jahres, zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen werden; dieselben 
haben sich übrigens über Fortsetzung der Studien und sittliches Wohlverhalten auszuweisen. 
Unter diesen Voraussetzungen ist die Bewilligung der Zulassung von der Prüfungs- 
commission zu ertheilen.
	        
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