Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Durch eine methodische und stufenweise geordnete Reihenfolge instructiver Beispiele sind 
die Schũler zur Ausarbeitung kurzer Geschäftsgänge und zu Uebungen im Bücherabschlusse 
anzuleiten. 
Der Unterrichtsstoff vertheilt sich auf die betreffenden Curse wie folgt: 
V. Curs. Wöchentlich 2 Stunden. 
Elemente der doppelten Buchführung mit Erklärung der einschlägigen wirthschaftlichen 
und rechtlichen Grundbegriffe nebst Uebungen an kurzen Beispielen. Ableitung der speeialisirten 
Contoformen (Scontri) aus einfach schematischen. Contocorrentzinsberechnung und deren arith- 
metische Begründung. Anfangsgründe der Wechhsellehre. 
VI. Curs. Wöchentlich 4 Stunden. 
Begriff und Arten der Handelsgeschäfte. 
Wechsel= und Effectenrechnung. Arbitrage. Waarencalculationen. Ausarbeitung kurzer 
Geschäftsgänge. Buchung der Participationsgeschäfte. Uebungen im Bücherabschluß. Erklärung 
der wichtigsten handelsgesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Handelsbücher und 
Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
§. 17. 
Schönschreiben. 
Beim Unterricht im Schönschreiben ist ganz besonders auf Reinlichkeit und Deutlichkeit 
zu achten. Im I. und II. Curse ist ausschließlich die deutsche und englische Currentschrift 
einzuüben, im III. Curse auch eine Anleitung zu solchen Schriftarten zu geben, welche sich 
zum lleberschreiben von Zeichnungen eignen (Ronde= und Lapidarschrift). — In der Handels- 
abtheilung wird die Einübung der deutschen und englischen Currentschrift sowie die der Ronde- 
schrift fortgesetzt; außerdem haben sich die Uebungen vorzugsweise auf die Anfertigung kauf- 
männischer Formulare zu erstrecken (Rechnungen, Facturen, Quittungen, Wechsel, Handels- 
briefe u. dgl.) 
Dem Ermessen des Rectors ist anheimgestellt, auch Schüler der 3 oberen Realcurse 
wegen ungenügender Schrift dem Schreibunterrichte zuzuweisen.
	        
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