Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

eseh und Verordunnss-gut 
für das 
Königreich Bayern. 
„727. 
München, den 19. Juni 1877. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 7. Juni 1877, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs- 
Pferde betr. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1877, die dienstliche Stellung der Lehrer an den Straf- 
Anstalten, Arbeitshäusern und Staats-Erziehungs-Anstalten betr. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Bekanntmachung, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs- 
Pferde betr. 
Staatsministerium des Innern, der Finanzen und Kriegsministerium. 
In den Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde, Anlage B 
zum Pferde-Aushebungs-Reglement vom 9. October 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 785) ist unter Ziffer 1 nach „Cuirassier-“ einzuschalten: „und Uhlanen-“ und zu setzen: 
„62m. anstatt 65e#m.“ 
Die betreffende Stelle jener Bestimmungen hat daher zu lauten: 
„In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft 
werden, wird Folgendes festgesetzt: 1) Cuirassier= und Uhlanenpferde sollen nicht 
unter 1 Meter 62 Centimeter, 2) u. s. w. groß sein.“ 
München, den 7. Juni 1877. 
v. Penfer. v. Berr. v. Moillinger. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
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