eseh und Verordunnss-gut
für das
Königreich Bayern.
„727.
München, den 19. Juni 1877.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 7. Juni 1877, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs-
Pferde betr. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1877, die dienstliche Stellung der Lehrer an den Straf-
Anstalten, Arbeitshäusern und Staats-Erziehungs-Anstalten betr. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Decoration.
Bekanntmachung, Pferde-Aushebungs-Reglement, hier Beschaffenheit der Mobilmachungs-
Pferde betr.
Staatsministerium des Innern, der Finanzen und Kriegsministerium.
In den Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mobilmachungs-Pferde, Anlage B
zum Pferde-Aushebungs-Reglement vom 9. October 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 785) ist unter Ziffer 1 nach „Cuirassier-“ einzuschalten: „und Uhlanen-“ und zu setzen:
„62m. anstatt 65e#m.“
Die betreffende Stelle jener Bestimmungen hat daher zu lauten:
„In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft
werden, wird Folgendes festgesetzt: 1) Cuirassier= und Uhlanenpferde sollen nicht
unter 1 Meter 62 Centimeter, 2) u. s. w. groß sein.“
München, den 7. Juni 1877.
v. Penfer. v. Berr. v. Moillinger.
Der General-Secretär:
Ministerialrath von Schlereth.
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