Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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In Absatz XXII ebendaselbst hat der Schlußsatz zu lauten: 
Kann die Zurückgabe nicht bewirkt werden, so sind solche Sendungen, unter 
Abzug des Werthes der verwendeten Marken, gleichfalls als unfrankirt zu be- 
handeln, mit Ausnahme der Zeitungen, gedruckten Rundschreiben (Circulare), 
Geschäftsanzeigen (Avise) und sonstigen Drucksachen dieser Art, welche auch im 
Falle unterlassener oder unzureichender Frankirung keine Beförderung erhalten dürfen. 
3) Absatz XXIII erhält die Fassung: 
Unfrankirte, unzureichend frankirte oder vorschriftswidrig beschaffene Druck- 
sachensendungen im Gewichte von mehr als 250 Gramm werden an den Absender 
zurückgegeben, und wenn dieser unbekannt ist, als unbestellbar behandelt. 
4) Die Inhaltsangabe zu §. 16 erhält die Fassung: 
„Postauftragsbriefe zur Einziehung von Geldbeträgen.“ 
5) In demselben §. erhält Absatz V folgenden Zusatz: 
In diesem Falle darf jedoch die Einlieferung des Postauftrags nicht früher 
als 7 Tage vorher erfolgen. 
6) Absatz VI ebendaselbst hat zu lauten: 
Dem Absender steht frei, zu verlangen, daß im Falle der Zahlungsweigerung 
der Postauftrag nicht an ihn zurück, sondern an eine andere Person in Deutsch- 
land weitergesendet werde und ist dieses Verlangen auf der Rückseite des Post- 
auftragsformulars unter Angabe der vollständigen Adresse jener zweiten Person 
durch den Vermerk „Sofort an N. in N." auszudrücken. 
7) Nach §. 16 ist einzuschalten: 
§. 16 a. Postauftragsbriefe zur Einholung von Wechsel-Accepten. 
I. Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen be- 
hufs Einholung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Post- 
auftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den 
Betrag von 3000 X nicht übersteigen. 
II. Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommen besondere Formulare 
in Verwendung, welche bei den Postanstalten zum Preise von 1 für 2 Stück 
bezogen werden können.
	        
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