a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit 30 —T
b) der Gebühr für die Vorzeigung ohne Rücksicht auf bie Höhe
des Wechselbetrages mit 10 J
c) dem Porto für den ew mit dem **
Wechsel nit .. . . 8304
zusammen 70
Das Porto unter a ist von dem Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Be-
träge unter b und c werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung
des bloßen Wechsels oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet.
Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Ge-
bühren unter b und c außer Ansatz.
X. Unfrankirte oder ungenügend frankirte Postauftragsbriefe werden nicht
abgesendet, sondern dem Aufgeber zurückgegeben, ausreichend frankirte, in die Brief-
kästen eingelegte Postauftragebriefe dagegen gleich den am Schalter aufgegebenen
als Emschreibbriefe abgesendet.
XI. An Emwohner des Orts= oder Landbestellbezirks der Aufgabepost werden
Postaufträge unter den gleichen Bedingungen vermttelt wie an ent#ernte Adressaten.
8) In §. 24 erhalten Absat X und XI folgende Fussung:
J. In Abwesenbeit des Adressaten oder der nach vorstehenden Bestimmungen
legilimirten Siellver#ret # de-selbven werden gewöhnle Bi#se, Ponk rien, D uck-
sachen und Waarei proben, seine die Anlagen zu Po lauft ägen zr Einziehung
von Geldbrtragen, gsoferne die Zahlung des dafür einzuziehenden Be rag. s dogleich
erfolgt, auch an Dienstioten oder so stige Haus uno Geschafsan el rige des
Adressaten, an die zur näheren Bezeichnung der Wohnung auf der Adesse an-
gegebenen dritten Personen z. B. Haus= und G'stwirtthe 2c 2c. ab. egeben.
XIII. Ebenso dürfen Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten nur
dem Adressaten oder dessen legitimirten Stellvertreter vorgezeigt werden.
Der zweite Satz dieses Absatzes hat wegzufallen, dagegen ist nach Absatz XI1.1 einzuschalten:
XIII a. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die
Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Be-
vollmächtigten.