Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

442 
schriftlichen Annahmeerklärung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen 
nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der 
Rückseite des Postaustragformulares ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
IV. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulares 
nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an 
ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder 
sobald der Bezogene bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der An- 
nahme ausdrückende oder ihr gleichzuachtende Erklärung auf dem Wechsel nieder- 
geschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung erfolglos stattgefunden hat. 
V. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen 
Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an 
eine andere Person innerhalb Deutschlands weitergesandt werden soll. Dieß Ver- 
langen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Ver- 
merk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich 
und zwar mittelst Einschreibebriefes an die betreffende Postanstalt. 
VI. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur An- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. 
Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden An- 
nahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, 
werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. 
Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des 
Protestes zu entrichten: 
11) §. 61 erhält folgende Fassung: 
I. Reclamationen wegen defecter oder abgängiger Zeitungsblätter 2c. 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.