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schriftlichen Annahmeerklärung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen
nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der
Rückseite des Postaustragformulares ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat.
IV. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulares
nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an
ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder
sobald der Bezogene bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der An-
nahme ausdrückende oder ihr gleichzuachtende Erklärung auf dem Wechsel nieder-
geschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung erfolglos stattgefunden hat.
V. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen
Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an
eine andere Person innerhalb Deutschlands weitergesandt werden soll. Dieß Ver-
langen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Ver-
merk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich
und zwar mittelst Einschreibebriefes an die betreffende Postanstalt.
VI. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur An-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen
Person bedarf.
Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden An-
nahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist,
werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver-
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt.
Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt.
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des
Protestes zu entrichten:
11) §. 61 erhält folgende Fassung:
I. Reclamationen wegen defecter oder abgängiger Zeitungsblätter 2c. 2c.