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fizirt werden müssen. Tiese Frist darf die Tauer von 48 Stunden — vom Zeitpunkte
der Entladung bis zu dem der Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten.
Für Orte, an welchen mehrere, durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnen münden,
kann angeordnet werden, daß die Vornahme der Desinfektion der Wagen, soweit die dazu
erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, in bestimmten Desinfektionsanstalten zu zentrali-
siren ist. Sind an solchen Orten Einrichtungen der bezeichneten Art gar nicht oder nicht in
genügendem Maße vorhanden, so ist auf deren Herstellung, bezw. Vervollständigung thunlichst
hinzuwirken.
Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden Wagen
sind, soweit ihre Einrichtung es gestattet, zur Verhütung einer Uebertragung von Ansteckungs-
stoffen durch Entfallen von Geräthschaften, Stroh, Dünger rc. sorgfältig geschlossen zu halten.
4. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung des Strohes,
Düngers 2c. und eine gründliche Reinigung der Fußböden, Decken und Wände durch Wasser
(bei Frost durch heißes Wasser) vermittelst stumpfer Besen vorangehen.
Die Desinfektion muß bewirkt werden, entweder
a) durch heiße Wasserdämpfe (von mindestens 100 Grad Celsius) oder
b) durch heißes Wasser (von mindestens 70 Grad Celsius) und heiße alkalische Lauge
(500 Gramm Soda oder Pottasche auf 100 Kilogramm Wasser) oder
J) durch Ausspülen und Ausspritzen mit Wasser (bei Frost mit heißem Wasser) und
sorgfältiges Auspinseln mit Chlorkalklösung oder anderen, von der Landesregierung
für zulässig erachteten Desinfektionsmitteln. Die letzteren sind in den zu erlassen-
den Bestimmungen unter Angabe der Art ihrer Anwendung näher zu bezeichnen.
In einer der unter a. und b. bezeichneten Weisen hat die Desinfektion überall da zu
erfolgen, wo die dazu erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, oder ohne zu erheblichen
Kostenaufwand beschafft werden können.
Für die Reinigung und Desinfektion der am Schlusse von I. 2 erwähnten Wagen sind
besondere Bestimmungen zu treffen.
5. Für die Reinigung und Desinfizirung der bei Beförderung der Thiere zum Füttern,
Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften der Eisenbahnver-
waltungen sind den Vorschriften unter Nummer 3 und 4 entsprechende Anordnungen zu
treffen.