Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

40. 479 
Die Lichtöffnungen in den Dachräumen und die sogenannten Aufzüge müssen mit einem 
Verschlusse versehen sein. 
Ihre Größe kann mit Rücksicht auf die Feuersicherheit und die Benützungsweise der 
Dachräume bei den Plangenehmigungen ausdrücklich bestimmt werden. 
11. Von den Bauten mit Feuerslätten. 
S. 48. 
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind mit massiven Umfassungsmauern auszu- 
führen und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von 
denselben durch Brandmauern zu trennen. 
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere 
selbstständige Anwesen abgetheilt wird. 
8. 49. 
In Gebäuden mit Feuerstätten müssen Räume, welche zur Lagerung größerer Quantitäten 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materiales bestimmt sind, mit massiven Mauern umgeben 
sein und kann nach Umständen auch Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner 
Thür= und Fensterverschluß und feuerfester Boden, sowie bei Gebäuden von größerer Aus- 
dehnung noch gefordert werden, daß deren Dachräume durch massive und vorschriftsmäßig 
fundirte Mauern von mindestens 0,30 m. Stärke aus Backsteinen oder Quadern und von 
mindestens 0,45 m. Stärke aus Bruchsteinen mit feuersicheren Thüren in Einzelnröume von 
angemessener Länge abgetheilt werden. 
8. bo. 
Die Tragmauern und Scheidewände in Gebäuden mit Feuerstätten müssen bei massiver 
Bauweise nach Vorschrift des §. 14 fundirt werden; wenn jedoch erstere nur aus ausge- 
mauertem und letztere nur aus gestücktem Fach= oder Riegelwerke hergestellt werden, müssen 
sie eine genügend sichere Fundirung oder Unterstützung erhalten. 
Scheidewände aus Holz sind in Gebäuden mit Feuerstätten unzuläßig. 
Scheidewände, welche keine Tragmauein bilden und an ihren beiden Enden an massive 
Mauern anstoßen, dann von Feuerstätten und Kaminen mindesteus 0,9 m. entfernt sind, 
können auch in Gebäuden mit Feuerstätten aus verputztem Lattenwerk hergestellt werden. 
· 85“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.