40. 479
Die Lichtöffnungen in den Dachräumen und die sogenannten Aufzüge müssen mit einem
Verschlusse versehen sein.
Ihre Größe kann mit Rücksicht auf die Feuersicherheit und die Benützungsweise der
Dachräume bei den Plangenehmigungen ausdrücklich bestimmt werden.
11. Von den Bauten mit Feuerslätten.
S. 48.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind mit massiven Umfassungsmauern auszu-
führen und wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend gebaut werden sollen, von
denselben durch Brandmauern zu trennen.
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere
selbstständige Anwesen abgetheilt wird.
8. 49.
In Gebäuden mit Feuerstätten müssen Räume, welche zur Lagerung größerer Quantitäten
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materiales bestimmt sind, mit massiven Mauern umgeben
sein und kann nach Umständen auch Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner
Thür= und Fensterverschluß und feuerfester Boden, sowie bei Gebäuden von größerer Aus-
dehnung noch gefordert werden, daß deren Dachräume durch massive und vorschriftsmäßig
fundirte Mauern von mindestens 0,30 m. Stärke aus Backsteinen oder Quadern und von
mindestens 0,45 m. Stärke aus Bruchsteinen mit feuersicheren Thüren in Einzelnröume von
angemessener Länge abgetheilt werden.
8. bo.
Die Tragmauern und Scheidewände in Gebäuden mit Feuerstätten müssen bei massiver
Bauweise nach Vorschrift des §. 14 fundirt werden; wenn jedoch erstere nur aus ausge-
mauertem und letztere nur aus gestücktem Fach= oder Riegelwerke hergestellt werden, müssen
sie eine genügend sichere Fundirung oder Unterstützung erhalten.
Scheidewände aus Holz sind in Gebäuden mit Feuerstätten unzuläßig.
Scheidewände, welche keine Tragmauein bilden und an ihren beiden Enden an massive
Mauern anstoßen, dann von Feuerstätten und Kaminen mindesteus 0,9 m. entfernt sind,
können auch in Gebäuden mit Feuerstätten aus verputztem Lattenwerk hergestellt werden.
· 85“