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mular V anzuwenden; für die Herstellung dieser Liste sind die Vorschriften der Aler-
höchsten Verordnung vom 24. Februar 1875, den Vollzug des Impfgesetzes vom
8. April 1874 betr. § 6 Ziff. I. Lit. Aund B (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
118 und 119) maßgebend. "
b) Für die Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder ist das neue Formular VI
anzuwenden; die Herstellung dieser Liste bemißt sich nach den Vorschriften der er-
wähnten Verordnung in §6 Ziffer II (Seite 119 und 120 l.c.).
e) Bei der Erstimpfung hat der Impfarzt in der Liste V die Spalten 7 bis 15 inel.
und bei der Nachschau die Spalten 16, 17 und 18, überdieß aber auch, insoweit
ihm Materialien hiezu geboten werden, die Spalten 19 bis 25 incl. auszufüllen.
4) Bei der Wiederimpfung sind in der Liste VI die Spalten 7 bis 15 incl. und bei der
Nachschau die Spalten 16, 17 u. 18, ferner, insoweit dieß die gebotenen Materialien
ermöglichen, die Spalten 19 bis 26 incl. vom Impfarzte auszufüllen.
e) Die Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder ist nach dem
Formulare VII herzustellen und durchgängig von dem Impfarzte auszufüllen.
t) Die Impflisten (Formular V, VI und VII) sind sofort nach dem Schlusse des Ka-
lenderjahres an die Districtspolizeibehörde einzusenden, welche dieselben zu prüfen
und bezüglich der ohne gesetzlichen Grund von der ImpfungWeggebliebenen nach
Maßgabe der Bestimmungen in §15 Abs. 1 u. 2 der oben angeführten Verordnung
zu verfahren und veranlaßten Falls in der Liste V die Spalte 26, sowie in der
Liste VI die Spalte 27, dann in diesen beiden Listen die vom Impfarzte etwa nicht
ausgefüllten Spalten 19 bis 25 incl., beziehungsweise 19# bis 25 incl. soweit nöthig
auszufüllen hat.
8) Auf Grund der festgestellten Listen hat die Districtspolizeibehörde# die 1abersict über
das Ergebniß der Impfungen und der Wiederimpfungen für jeden Impfbezirk nach
den Formularen VIII und IX anzufertigen und der Regierung, K. d. J., vorzulegen,
von welcher diese Listen nebst zwei für den Regierungsbezirk herzustellenden Haupt-
übersichten an das Staatsministerium des Innern einzusenden sind.
b) Bei der Herstellung der Listen nach Formular V, VI und VII sind die diesen For-
mularen vorgedruckten Bemerkungen genau zu beachten.
i) Der Bedarf an den vorgeschriebenen neuen Formularen ist, wie dieß bezüglich der
bisher vorgeschriebenen Formulare zum Vollzuge des Impfgesetzes durch die Bekannt-