Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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zweigung  nach  Geisa  für  den  im  Preußischen  Staatsgebiete  belegenen
Theil  derselben  —  sowie
auch  für  diejenigen  im  F.  1  unter  III  1  bis  3  des  obenerwähnten
Gesetzes  vom  20.  Mai  d.  J.  vorgesehenen  Bauausführungen,  für
welche  das  Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Neues  Palais,  den  29.  Mai  1902.

1

Wilhelm.

v.  Thielen.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Bekanntmachung.

Nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872  (Gesetz=  Samml.  S.  357)
sind  bekamt  gemacht:

1.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  April  1902,  durch  welchen  der  Stadt.
gemeinde  Stolp  das  Recht  verliehen  worden  ist,  das  zur  Ausführung
der  geplanten  Kanalisation  der  Stadt  Stolp  erforderliche  Grundeigenthum
im  Wege  der  Enteignung  zu  erwerben  oder  dauernd  zu  beschränken,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  25  S.  143,)
ausgegeben  am  19.  Juni  1902)

2.  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Mai  1902,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechtes  zur  dauernden  Beschränkung  des  Grundeigenthums  an  die  Aktiengesellschaften:
  Berlin-Charlottenburger  Straßenbahn,  Südliche  Berliner
Vorortbahn  und  Westliche  Berliner  Vorortbahn,  sämmtlich  zu  Berlin,
behufs  Anbringung  von  Rosetten  an  den  Straßenseiten  von  Häusern
zwecks  Befestigung  von  Querdrähten  für  den  elektrischen  oberirdischen
Straßenbahnbetrieb  in  denjenigen  Straßen  Berlins  und  seiner  Vororte,
in  welchen  aus  verkehrspolizeilichen  Rücksichten  die  Aufstellung  von  Masten
für  solche  Querdrähte  nicht  gestattet  werden  kann,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  23  S.  251,
ausgegeben  am  6.  Juni  1902;