Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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C.  6.

Verpflichtun-  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Nakuralleistungen
hen  öen  Beich  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deich-Kiseinten.
  Be-  kasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung
hg  ber  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verben

  und  Ver.  bandes  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  den  von  der  Rezuilaung
  de•h  gierung  zu  Breslau  auszufertigenden  Deichkatastern  aufzubringen.

taster.
5.  7.

In  dem  allgemeinen  Deichkataster,  nach  welchem  die  Beitrage  zu  den
Verwaltungskosten  und  zur  laufenden  Unterhaltung  der  Deich=  und  Entwässerungs-Anlagen
  nach  deren  normaler  Herstellung  aufzubringen  sind,  werden  alle
von  der  Verwallung  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  geschützten  ertragsfähigen
  Grundstücke  nach  folgenden  Hauptrubriken  veranlagt:

I.  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Acker  I.  Klasse,  bestehend  aus  Gerstland
  und  gurem  Weizenland,  "
II.  Acker  II.  Klasse,  Haferland,  gutes  Roggenland  und  diese  im  Ertragswerth
  nicht  übersteigendes  strenges  Weizenland,  ««
Ackerlll.Klasse,nichtmehrsbmmerungsfähigesRoggenlandbtszu
dreijaͤhrigem  Roggenland  herunter,
IV.  Acker  IV.  Klasse,  der  noch  geringere  Ackerboden,
V.  Wiese  und  Graͤsereiland  in  nicht  tiefer  Lage  und  mit  guten  Graͤsern,
VI.  tiefere  lachenartige  Wiesen  mit  schilfartigen  Graͤsern,
VII.  Forst-  und  Weidegrundstuͤcke,  welche  ihrer  Bodenbeschaffenheit  nach  mit
Vortheil  in  Acker  umgewandelt  werden  koͤnnten,
VIII.  alle  uͤbrigen  Forst-  und  Weidegrundslücke,  sowie  Rohr=  und  Fischteiche.

Von  den  Grundslücken  der  ersten  Rubrik  ist  ein  ganzer  Beitrag,  von
denen  der  zweiten  sieben  Zehntel,  der  dritten,  fünften  und  siebenten  fünf  Zehntel,
  der  sechsten  drei  Zehntel,  der  vierken  und  achten  zwei  Zehntel,  von  Unland,
Kommunikationswegen  und  Kirchhöfen  aber  gar  kein  Beitrag  zu  entrichten.
Hinsichtlich  des  Beltrags  der  Rawicz-Lübener  Chausseegesellschaft  hat  es  bei
den  darüber  abgeschlossenen  Vergleichen  sein  Bewenden,  nach  welchen  von  derselben
  jetzt  kein  Beitrag  mehr  zu  entrichten  ist.

Die  im  Vorlande  des  Iseritz-Rückstaudeichs  liegenden  Grundstücke  sind
von  Deichbeiträgen  frei.

—

III.

.

g.  8.

Fuͤr  die  normale  Herstellung  saͤmmtlicher  Deiche  mit  Schleusen  und  Sielen
  und  der  Hauptgraͤben,  soweit  deren  Herstellung  nach  §.  4.  dem  Deichverbande
  obliegt,  für  die  Regulirung  der  Iseritz,  den  Behufs  derselben  erforderlichen
  Ankauf  der  Wasserkraft  der  Klein-Bauschwitzer  Mühle  und  den  ümban

er