Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Emulsfionen. 
Für die Bereitung einer Samen-, Oel-, s hen Campher-, Vach. 
oder Balsam-Emulsion . 
Filtration. 
Fur jebde besonders vorgeschriebene oder unabweisbar nothwendige Filtration. 
Gelatinen. 
Für eine im Dampfapparate zu bereitende Gallerte 
Latwergen. · 
Für die Bereitung einer Latwerge 
Mueilagines. 
Für die Anfertigung eines, in der Arzneimittel-Taxe nicht aufgeführten Pflanzenschleims 
Pflaster. 
Für Bereitung eines Pflasters 
Für das Streichen eines Pflasters für eine Fläche bis zu 100 Centimeter 
Bei größeren Flächen werden je weitere 100 □ Centimeter berechnet mit 
Für das verbrauchte Leder oder Zeug wird vergütet: 
für je 100 □ Centimeter Leders oder Seidenzeugs 
Leinwand oder Schirting 
Pillen, Boli und Trochisei. 
Für die Anfertigung und Formation von Pillen inclus. Mischung und Anstoßen 
der Masse, sowie inclus. der nöthigen Bestreuung mit Lycopodium oder einem 
anderen gleichwerthigen Pulver für und bis zu 30 Stück 
Für und bis zu je weiteren 30 Stück 
Anmerkung: Die etwa nothwendige usiln von Salzen * das zu- 
sammenschmelzen von Balsamen und dergl. mit Wachs darf nicht besonders be- 
rechnet werden. 
  
25 
20 
20 
20 
10 
10 
30 
10
	        
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